BPtK fordert absoluten Schutz für psychotherapeutische Gespräche
Kabinettsentwurf zum Nachrichtendienstrecht gefährdet das Vertrauen von Patient*innen
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sieht mit großer Sorge, dass der Kabinettsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts den Schutz vertraulicher psychotherapeutischer Gespräche gefährdet. Die BPtK fordert, Psychotherapeut*innen und andere approbierte Heilberufe mit Geistlichen, Abgeordneten und Rechtsanwält*innen gleichzustellen und sie in den absoluten Schutz vor Überwachungs- und Auskunftsmaßnahmen aufzunehmen. Bisher sieht der Gesetzentwurf für approbierte Heilberufe nur eine Abwägungslösung vor (relativer Schutz). Für eine unterschiedliche Behandlung der Berufsgeheimnisträger*innen gibt es keine sachlichen Gründe.
Nach dem Kabinettsentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts sollen Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst (BND) künftig weitreichende Befugnisse erhalten. Sie dürften gegebenenfalls auf Inhalte vertraulicher Psychotherapiesitzungen zugreifen, Praxis- und Geschäftsräume heimlich betreten sowie Online-Durchsuchungen bspw. der elektronischen Patientendokumentation durchführen. Der Entwurf sieht derzeit nur einen relativen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in vor. Somit könnte im Einzelfall das Vertraulichkeitsinteresse gegen Sicherheitsinteressen abgewogen und der Zugriff erlaubt werden.
»Psychotherapie ist nur möglich, wenn Patient*innen sicher sein können, dass ihre Gesprächsinhalte und die Kontaktaufnahme vertraulich bleiben. Der Staat darf dieses Vertrauensverhältnis nicht durch nachrichtendienstliche Befugnisse gefährden“, erklärt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. Sie verweist auf die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts, wonach psychotherapeutische Gespräche zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Auch die daraus gewonnenen Informationen müssen dem absoluten Schutz unterfallen.
Für den Fall, dass tatsächlich Gefahr im Verzug ist, etwa bei Kenntnis von der Planung und Ausführung schwerer Straftaten wie Mord oder Kriegsverbrechen, bestehen bereits gesetzliche Offenbarungspflichten für Psychotherapeut*innen (§§ 138, 139 StGB). Weitergehende Überwachungsbefugnisse gegenüber der gesamten Berufsgruppe sind weder erforderlich noch zu rechtfertigen.
Die BPtK fordert deshalb, Psychotherapeut*innen ausdrücklich in § 32 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und in § 22 des BND-Gesetzes dem absoluten Schutz zu unterstellen, den auch andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger*innen haben. Der Schutz muss auch für Anbieter*innen digitaler Dienste wie Apps oder Digitale Gesundheitsanwendungen gelten, die der Behandlung oder Kontaktaufnahmen dienen und Daten im Auftrag oder aufgrund einer Verordnung von Psychotherapeut*innen verarbeiten.
Entsprechende Anpassungen fordert die BPtK auch für das Bundeskriminalamtsgesetz, das Zollfahndungsdienstgesetz und das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz), damit einheitliche Schutzstandards gelten.
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Veröffentlicht am 31. August 2026