Corona: Wie lassen sich Honorarausfälle adäquat ausgleichen?
BPtK begrüßt Krankenhausentlastungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz auch einen finanziellen Schutzschirm für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen beschlossen. Danach können Honorarausfälle infolge der Corona-Pandemie ausgeglichen werden, wenn sich das Gesamthonorar einer Praxis gegenüber dem Vorjahresquartal um mehr als 10 Prozent verringert. „Viele unserer Patient*innen setzen ihre Behandlungen vorübergehend aus, weil für sie das Ansteckungsrisiko zu groß ist. Dies kann dazu führen, dass ein großer Teil der Einnahmen einer Praxis wegfällt“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Deshalb sind die Ausgleichsregelungen eine wichtige Unterstützung für all unsere Kolleg*innen, die während der Coronakrise die Versorgung psychisch kranker Menschen sicherstellen.“
Das Krankenhausentlastungsgesetz knüpft die Ausgleichzahlungen jedoch an den Rückgang der Anzahl der Patient*innen, die innerhalb eines Quartals in einer psychotherapeutischen Praxis versorgt werden („Fallzahl“). „Psychotherapeut*innen haben aber vor allem Honorarausfälle, weil Patient*innen in laufenden Behandlungen Termine absagen“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Dadurch verringert sich nicht unbedingt die Fallzahl je Quartal, sondern vor allem der Umfang der Leistungen, die je Patient*in erbracht werden (‚Fallwert‘). Wenn eine Patient*in nicht mehr wöchentlich, sondern nur noch einmal im Quartal kommt, verändert dies die „Fallzahl“ nicht. Trotzdem fallen 90 Prozent der reservierten Termine aus. Unsere Kolleg*innen sichern außerdem gerade bei älteren und gesundheitlich gefährdeten Patient*innen die Versorgung per Telefon. Dieser Einsatz wird aber aktuell nicht bezahlt.“
Die BPtK hatte im Gesetzgebungsverfahren schon auf die Besonderheiten in der psychotherapeutischen Versorgung hingewiesen. Aufgrund des Schnellverfahrens konnten diese berufsgruppenspezifischen Aspekte jedoch nicht in den Ausgleichregelungen berücksichtigt werden. „Wir gehen aber davon aus, dass mit einem der nächsten Gesetze die notwendige Nachbesserung erfolgen“, stellt Munz fest.
Veröffentlicht am 27. März 2020