Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe braucht eine verbindliche gesetzliche Verankerung
BPtK fordert Nachbesserungen an der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
Anlässlich der heutigen öffentlichen Anhörung im Deutschen Bundestag fordert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Nachbesserungen am Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz. Die BPtK begrüßt grundsätzlich, dass die Bundesregierung die Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe weiter ausgestaltet. Der Gesetzesentwurf bleibt jedoch hinter dem Anspruch einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe zurück.
„Kinder und Jugendliche brauchen Hilfen, die sich an ihrem individuellen Bedarf orientieren. Eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe darf nicht davon abhängen, wo sie leben. Dafür müssen die Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe bundesweit verbindlich zusammengeführt werden", erklärt Cornelia Metge, Vizepräsidentin der BPtK.
Statt einer verbindlichen Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe, sieht der Entwurf eine befristete Experimentierklausel vor. Das birgt die Gefahr, dass regionale Unterschiede fortbestehen oder sich verstärken. Die BPtK fordert deshalb eine gesetzlich verankerte Gesamtzuständigkeit und einen klar geregelten Übergang dorthin.
Auch die vorgesehene Vorrangregelung für Infrastruktur- und Regelangebote lehnt die BPtK ab. Niedrigschwellige Angebote können Teilhabe fördern, dürfen aber individuelle Hilfen nicht pauschal verdrängen. Maßgeblich muss sein, welche Unterstützung ein Kind oder eine Jugendliche* tatsächlich braucht. Zudem sollte der Gesetzentwurf ausdrücklich klarstellen, dass der Schutz bei Kindeswohlgefährdung unberührt bleibt.
Bei der Feststellung des Hilfebedarfs muss psychotherapeutische Expertise ausdrücklich berücksichtigt werden. Die BPtK begrüßt, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich auch Stellungnahmen von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, Fachpsychotherapeut*innen und Psychologischen Psychotherapeut*innen als mögliche Entscheidungsgrundlage nennt. Psychotherapeutische Stellungnahmen müssen bei der Bedarfsfeststellung jedoch ausdrücklich im Gesetz genannt und gleichberechtigt neben ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt werden. Eine bloße Erwähnung in der Gesetzesbegründung reicht nicht aus. Unklare Regelungen können den Kreis der verfügbaren qualifizierten Fachkräfte für die Begutachtung einschränken und Wartezeiten verlängern. Zudem drohen unnötige Doppeluntersuchungen, wenn bereits psychotherapeutisch behandelte Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen allein zur Begutachtung zusätzlich eine Ärzt*in aufsuchen müssen.
Darüber hinaus fordert die BPtK, die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Psychotherapeut*innen sowie Ärzt*innen zu stärken. Die gesetzlichen Kooperationsmöglichkeiten sollten nicht auf Fälle mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung beschränkt bleiben. Sie sollten auch Kinder und Jugendliche einbeziehen, die sowohl Behandlung als auch Leistungen der Jugendhilfe benötigen und auf eine enge Abstimmung angewiesen sind.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Kinder und Jugendliche die benötigten Hilfen rechtzeitig und abgestimmt erhalten. Maßstab muss ihr individueller Bedarf sein – unabhängig von ihrem Wohnort und den Zuständigkeiten der Leistungsträger.
Veröffentlicht am 12. Oktober 2026