Fortbildungspflicht im Krankenhaus
G-BA beschließt Neuregelung für Fachärzte und Psychotherapeuten
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Oktober 2012 die Fortbildungspflichten von Fachärzten und Psychotherapeuten im Krankenhaus neu geregelt. Die überarbeitete Fassung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und ist damit erstmalig auch bei den Qualitätsberichten der Krankenhäuser im kommenden Jahr zu beachten.
Die Neuregelung des G-BA beinhaltet insbesondere verbindliche Vorgaben für Zeitraum und Umfang der Fortbildungsverpflichtung sowie Art und Zeitpunkt des Nachweises. Neben einer Konkretisierung, wer fortbildungspflichtig ist, wurde das Nachweisverfahren vereinfacht. Die G-BA-Vorgaben wurden soweit wie möglich mit den bereits bestehenden Regelungen zur Fortbildungspflicht harmonisiert. Dies betrifft zum einen die Fortbildungspflicht der Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 95d SGB V und zum anderen die Regelungen, die in den länderspezifischen Berufs- und Fortbildungsordnungen der Kammern festgelegt sind.
Psychotherapeuten im Krankenhaus müssen zukünftig nicht mehr nachweisen, dass von den notwendigen 250 Fortbildungspunkten mindestens 150 Fortbildungspunkte durch fachspezifische Fortbildungen erbracht worden sind. Stattdessen ist ein aktuelles Fortbildungszertifikat der zuständigen Kammer ausreichend. Dieser Nachweis ist grundsätzlich bereits mit Beginn der Tätigkeit im Krankenhaus zu erbringen, jedoch nicht innerhalb der ersten fünf Jahre nach Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
Die ärztliche Leitung eines Krankenhauses hat die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung zu überwachen. Sie muss jährlich prüfen, ob für die beschäftigten Ärzte und Psychotherapeuten ein Fortbildungszertifikat vorliegt, das nicht älter als fünf Jahre ist. Das Krankenhaus ist ferner dazu verpflichtet, jährlich in seinem Qualitätsbericht die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu dokumentieren.
Veröffentlicht am 26. Oktober 2012