Herzgesundheit ganzheitlich statt nur mit Medikamenten fördern
BPtK fordert Präventionsempfehlungen durch Psychotherapeut*innen
Anlässlich der heute im Bundesgesundheitsministerium stattfindenden Anhörung hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesunden-Herz-Gesetzes vorgelegt. Darin kritisiert sie, dass die im Entwurf vorgesehenen Präventionsmaßnahmen unzureichend und auf Medikamentengaben beschränkt sind.
»Statine, Arzneimittel zur Tabakentwöhnung und zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen setzen als Präventionsmaßnahmen viel zu spät an. Verhältnisprävention und die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen für einen gesunden Lebensstil sollten mit dem Gesundes-Herz-Gesetzentwurf gefördert werden. Präventionsgelder nur für die medikamentöse Prävention vorzusehen, ist der falsche Ansatz und kommt einer Kehrtwende in der Prävention gleich”, konstatiert BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Was zu einem gesunden Lebensstil beiträgt, muss Kindern und Jugendlichen früh vermittelt werden. Das ist Gesundheitskompetenz, die nicht durch Medikamente ersetzt werden kann“, so Cornelia Metge, BPtK-Vorstandsmitglied.
Dass im Referentenentwurf zudem ausschließlich organische Risiken von kardiovaskulären Erkrankungen mit präventiven Maßnahmen reduziert werden sollen, hält die BPtK für einen Fehler. „Stress, unangemessener Umgang mit Stress und psychische Erkrankungen sind ebenfalls relevante Faktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Deshalb ist es wichtig, dass endlich auch Psychotherapeut*innen Präventionsempfehlungen ausstellen können,“ fordert Benecke.
Inakzeptabel ist aus Sicht der BPtK außerdem, dass mit diesem Referentenentwurf die Grundprinzipien der evidenzbasierten Medizin außer Kraft gesetzt und die strukturierte Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) umgangen werden sollen. Die BPtK lehnt es entschieden ab, dass das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt werden soll, per Rechtsverordnung gegen das im SGB V verankerte Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot und an den bewährten Strukturen des G-BA vorbei über die Ausgestaltung von Gesundheitsuntersuchungen und Leistungsansprüchen zu entscheiden.
Downloads
Veröffentlicht am 15. Juli 2024