Keine verpflichtende elektronische Patientenakte
BPtK kritisiert E-PA-Regelungen in Gesetzentwürfen zur Impfpflicht
Versicherte sollen künftig zulassen, dass die Krankenkassen in ihrer elektronischen Patientenakte (E-Patientenakte) speichern, wenn sie gegen Corona geimpft oder davon genesen sind. Das sehen beide Gesetzentwürfe zur Einführung einer Corona-Impfpflicht vor. Die Krankenkassen sollen danach den Impf- und Genesenenstatus in der E-Patientenakte speichern, wenn sich die Versicherte* nicht aktiv dagegen ausgesprochen hat (Opt-Out).
»Dies ist ein gravierender Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Versicherten, den wir grundsätzlich ablehnen“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die Regelung ist zudem überflüssig, da die Versicherten in aller Regel über elektronische Nachweise der Impfungen oder einer Genesung bereits verfügen.“ Aus BPtK-Sicht ist die E-Patientenakte bisher zudem noch nicht alltagstauglich. Sie ist weder praktikabel noch barrierefrei noch ausreichend datensicher. „Statt die vielfältigen Probleme der E-Patientenakte zu lösen, wird den Versicherten ein unbeliebtes und ungenutztes Produkt aufgedrängt“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Damit wird die Attraktivität der E-Patientenakte nur weiter beschädigt.“ Momentan ist vorgesehen, dass Versicherte die E-Patientenakte beantragen und zustimmen müssen, wenn Daten gespeichert werden sollen (Opt-In).
Der Gesetzentwurf zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ab 18 Jahren (BT-Drucksache 20/899) sieht vor, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, für ihre Versicherten bis November 2022 eine E-Patientenakte einzurichten. Versicherte können die Nutzung dann beantragen. Unabhängig davon speichern die Krankenkassen darin den Impf- und Genesenenstatus, wenn die Versicherte* nicht widerspricht.
Auch der Gesetzentwurf zur altersbezogenen Impfpflicht ab 50 Jahren (BT-Drucksache 20/954) regelt, dass Versicherte informiert werden, dass sie auf Wunsch eine E-Patientenakte erhalten können. In dieser werden dann Informationen zum Impfstatus automatisch gespeichert, sofern sie dem nicht widersprechen. Beide Entwürfe sehen eine Widerspruchslösung vor. Damit werden die aktuellen Regelungen im SGB V zur freiwilligen und selbstbestimmten Nutzung der E-PA massiv eingeschränkt, ohne dass es dafür einen sachlich nachvollziehbaren Grund gibt. „Die BPtK fordert, diese Regelungen in beiden Gesetzentwürfen ersatzlos zu streichen“, erklärt BPtK-Präsident Dietrich Munz. „Diese Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung braucht eine breite gesellschaftliche Debatte. Sie darf nicht im Windschatten einer Impfregelung entschieden werden.“
Veröffentlicht am 04. April 2022