Klarstellung IV: Ärzte gefährden berufliche Selbstverwaltung
BPtK zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten tragen als Heilberufe eine besondere Verantwortung. Der Gesetzgeber hat wesentliche Regelungen zur Ausübung dieser Berufe den Professionen übertragen. Die Kammern legen deshalb die Regeln der Berufsausübung selbst fest. Diese Delegation von Verantwortung durch den Staat drückt sich zum Beispiel darin aus, dass die Bundesärzteordnung die ärztliche Heilkunde in keiner Weise einschränkt. Ärztliche Berufsausübung ist definiert als die Ausübung von Heilkunde durch einen "Arzt" oder eine "Ärztin". Dies ist zwar eine Tautologie wie die Aussage "Wenn es regnet, regnet es". Der Gesetzgeber hat sie aber aus gutem Grund gewählt. Details der Berufsausübung werden auf diese Weise nicht gesetzlich definiert. Dadurch sind Ärzte befugt, auch jenseits bereits wissenschaftlich anerkannter Verfahren und Methoden innovative Heilkunde in der Forschung anzuwenden und zu erproben. Dadurch können sie die Möglichkeiten ihrer Heilkunde selbst weiterentwickeln.
Nichts anderes fordern die Psychotherapeuten für die Regelung ihrer Berufsausübung bei der Reform der Psychotherapeutenausbildung. Für Psychotherapeuten sollte gelten, dass sie ihre Heilkunde durch jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung von psychischen Erkrankungen sowie zur Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert ausüben, bei denen Psychotherapie indiziert ist. "Eine solche Definition der Heilkunde entspricht dem Prinzip der Selbstverwaltung der Heilberufe", erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. "Für mich ist nicht nachvollziehbar, dass die Bundesärztekammer den Gesetzgeber auffordert, bei einem anderen Heilberuf die Details der Berufsausübung gesetzlich zu regeln. Sie übersieht, dass sie damit den Kernbereich der beruflichen Selbstverwaltung für sich selbst und die anderen Heilberufe gefährdet."
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Veröffentlicht am 22. März 2019