Kostenerstattung und Sonderbedarf bereits jetzt möglich
Ambulante neuropsychologische Therapie abrechenbar
Für Patienten, die infolge eines Schlaganfalls, eines Schädelhirntraumas oder anderer neurologischer Erkrankungen an neuropsychologischen Störungen leiden, hat sich die ambulante Versorgung seit diesem Jahr erheblich verbessert. Seit dem 24. Februar 2012 ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses die ambulante neuropsychologische Therapie eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher stand die neuropsychologische Therapie nur nach der stationären Akutbehandlung und während der Rehabilitation in Kliniken zur Verfügung. Zukünftig kann sie auch ambulant von Psychotherapeuten mit einer Zusatzweiterbildung in Klinischer Neuropsychologie durchgeführt werden.
EBM-Abrechnung
Die Leistungen der ambulanten neuropsychologischen Therapie sind bereits jetzt zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar. Bisher fehlen allerdings noch die notwendigen Positionen im Verzeichnis der ambulanten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Einheitlicher Bewertungsmaßstab; EBM), die für eine Abrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) notwendig sind. Die erforderliche Aufnahme durch den Bewertungsausschuss steht derzeit noch aus, sollte jedoch in absehbarer Zeit erfolgen.
Kostenerstattung
Bis dahin haben die Versicherten schon jetzt einen Anspruch auf die neuropsychologische Therapie im Rahmen der Kostenerstattung. Nach § 13 Absatz 3 SGB V können Versicherte verlangen, dass die Krankenkasse die Kosten vorab übernimmt und unmittelbar mit dem Leistungserbringer abrechnet. Hierzu ist von den speziell qualifizierten Psychotherapeuten eine Rechnung wie bei einer Privatbehandlung auszustellen.
Sonderbedarfszulassung und Ermächtigung
Nach Einschätzung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) können entsprechend qualifizierte Psychotherapeuten schon jetzt bei den Zulassungsausschüssen der KVen eine Sonderbedarfszulassung für Leistungen der ambulanten neuropsychologischen Therapie beantragen. Ebenso gilt, dass qualifizierte Psychotherapeuten, die in Krankhäusern und Rehabilitationseinrichtungen arbeiten, schon jetzt einen Antrag auf Ermächtigung (nach § 31a Absatz 1 der Zulassungsverordnung) stellen können, um die neuropsychologische Therapie auch als ambulante Leistung anbieten zu können.
BPtK-Informationen
Um eine zügige Einführung der ambulanten neuropsychologischen Diagnostik und Therapie zu erreichen, hat die BPtK drei Papiere für Psychotherapeuten erstellen lassen, welche drei zentrale Regelungen zur neuropsychologischen Therapie in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung thematisieren:
In Dokument I werden ausführlich die zentralen rechtlichen Aspekte der Vergütung der ambulanten neuropsychologischen Therapie in der gesetzlichen Krankenversicherung dargestellt.
In Dokument II werden ergänzend die wesentlichen Vorgaben zur Durchführung von ambulanten neuropsychologischen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung erläutert, insbesondere was bei der Behandlung eines Patienten im Einzelnen zu beachten und zu leisten ist.
In Dokument III werden die wesentlichen Punkte für einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung für Leistungen der neuropsychologischen Diagnostik und Therapie dargelegt.
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Veröffentlicht am 04. September 2012