Strengere Auflagen beim Glücksspiel notwendig
BPtK zum neuen Staatsvertrag
Das Spiel um Geld im Kasino, in Spielhallen und neuerdings verstärkt im Internet kann süchtig machen. Nach Schätzungen der Drogenbeauftragten der Bundesregierung sind 400.000 Deutsche spielsüchtig. Als besonders suchtgefährdend gelten Sportwetten im Internet und Glücksspielautomaten. Die Bundesländer haben sich auf den Entwurf für einen neuen Glückspielstaatsvertrag geeinigt, in dem insbesondere strengere Auflagen für rund 10.000 Spielhallen in Deutschland geplant sind, die von privaten Unternehmen betrieben werden.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt diese strengeren Auflagen für das Glücksspiel, die der Suchtprävention dienen. In einigen Punkten geht der Vertrag jedoch nicht weit genug. Um das Suchtrisiko für Glücksspieler ausreichend zu begrenzen, bieten sich weitere Ansatzpunkte:
komplettes Werbeverbot für Glücksspiele: entsprechende Regelungen in der Schweiz haben gezeigt, dass sich durch ein striktes Werbeverbot Glücksspielsucht erfolgreich vorbeugen lässt,
Internet-Glücksspiel – Strafen für Banktransaktionen ausweiten: Internet-Glücksspiel hat ein besonders hohes Risikopotenzial. Deshalb sollte das Verbot von Internet-Glücksspielen auch dadurch durchgesetzt werden, dass Banken, die sich an Transkationen im Internetglücksspiel beteiligen, Strafen angedroht werden,
keine Lizenzen für nicht-staatliche Wettanbieter: Wie bisher sollten keine privaten Wettanbieter zugelassen werden, weil sich dadurch die Möglichkeit zum Glücksspiel weiter vergrößert.
Die BPtK unterstützt ausdrücklich die bereits geplanten strengeren Auflagen, die der Länderentwurf für einen neuen Staatsvertrag vorsieht. Danach könnten Konzessionen innerhalb der nächsten fünf Jahre entzogen werden. Die Spielstätten hätten tägliche Sperrzeiten einzuhalten, zu denen sie geschlossen sind, und den Firmen wäre verboten, am Eingang oder an der Fassade ihrer Standorte zu werben. Die Länder wollen auch gegen Spielhallen vorgehen, die über mehrere Konzessionen verfügen. Eine „Vergnügungsstätte“ darf normalerweise nur aus einem Saal mit höchstens zwölf Automaten bestehen. Einige Unternehmen betreiben aber größere Spielstätten mit mehreren Konzessionen.
Downloads
- Pressemitteilung der BPtK: Strengere Auflagen beim Glücksspiel notwendig - BPtK zum neuen Staatsvertrag0
- Stellungnahme der BPtK: Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages - Stellungnahme zum Entwurf des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. GlüÄndStV) für die Anhörung in der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt am 25. Mai 2011 in Magdeburg
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Veröffentlicht am 25. Mai 2011