Vergütung der ambulanten Komplexbehandlung deckt nicht Mehraufwand
BPtK: „Neue Versorgung für schwer psychisch Kranke droht zu scheitern.“
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hält die Vergütung der neuen ambulanten Komplexversorgung für schwer psychisch Kranke für unzureichend. Die Vergütung deckt nicht den Mehraufwand für intensiv-psychotherapeutische Behandlungen mit möglichst durchgehender Erreichbarkeit. Spezifische Gesprächsleistungen im Einzel- und Gruppensetting, die für schwer psychisch Kranke notwendig sind, sind gar nicht vorgesehen, auch nicht für kurzfristige Kriseninterventionen. Die neue Vergütung berücksichtigt damit nicht, dass psychotherapeutische Praxen überwiegend zeitgebundene Leistungen erbringen und dadurch im Vergleich zu psychiatrischen Praxen geringere Fallzahlen vorweisen. „Die Komplexversorgung droht damit zu scheitern“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Das neue Behandlungsangebot für schwer psychisch Kranke schließt mehr als die Hälfte der Psychotherapeut*innen aus und bezahlt den Rest für den Mehraufwand nicht ausreichend.“
Die ambulante Komplexbehandlung kann ab 1. Oktober erbracht und abgerechnet werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Krankenkassen haben die Vergütung für diese neue Leistung vereinbart. Für das ambulant-intensive Behandlungsangebot wird es im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) einen neuen Abschnitt geben, der neun GOP-Ziffern enthält:
Die Eingangssprechstunde (GOP 37500) und die differentialdiagnostische Abklärung (GOP 37510) werden beide mit 26,02 Euro (231 Punkten) je 15 Minuten vergütet und können im Krankheitsfall vier Mal abgerechnet werden. Die differenzialdiagnostische Abklärung ist dabei nur von Ärzt*innen berechnungsfähig. Fallbesprechungen (GOP 37550) sind bis zu viermal im Quartal mit 14,42 Euro (128 Punkten) je 10 Minuten verrechenbar. Fallbesprechungen können dabei sowohl telefonisch als auch per Video durchgeführt werden.
Die sechs restlichen GOP-Ziffern können ausschließlich von Bezugspsychotherapeut*innen oder -ärzt*innen berechnet werden: Hierunter fallen die Erstellung des Gesamtbehandlungsplanes (GOP 37520) ein Mal im Krankheitsfall mit 50,47 Euro (448 Punkten) sowie zusätzliche Aufgaben wie die Aktualisierung des Behandlungsplanes (GOP 37525) ein Mal pro Quartal mit einer Zusatzpauschale von 50,70 Euro (450 Punkten) oder Aufwände für Organisation, Technik und Management des Netzverbundes (GOP 37570) ein Mal pro Quartal mit einer Zusatzpauschale von 22,53 Euro (200 Punkten). Die Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person (GOP 37530), wie beispielsweise einer ambulanten psychiatrischen Pflegekraft oder einer Ergotherapeut*in, wird ein Mal pro Quartal mit 65,01 Euro (577 Punkten) vergütet. Die Veranlassung von Hausbesuchen der nichtärztlichen Person (GOP 37535) wird bis zu dreimal im Quartal mit je 18,70 Euro (166 Punkten) abgerechnet. Für die Teilnahme einer nichtärztlichen Person an Fallbesprechungen (GOP 37551) können 14,42 Euro (128 Punkte) je zehn Minuten veranschlagt werden.
Voraussetzung für die Abrechnung der neuen GOP-Ziffern ist der Zusammenschluss in einem Netzverbund und der Erhalt einer Abrechnungsgenehmigung von der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Für die Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche mit einer schweren psychischen Erkrankung wird es ein eigenes Versorgungsprogramm mit eigenen Vergütungsregelungen geben, das vom Gemeinsamen Bundesausschuss aktuell entwickelt wird.
„Für das ambulant-intensive Behandlungsangebot wird es im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) einen neuen Abschnitt geben, der neun GOP-Ziffern enthält:“
Veröffentlicht am 28. Juli 2022