G-BA flexibilisiert die Regelungen zur Gruppentherapie
Kombination von Einzel- und Gruppentherapie generell möglich
Zukünftig ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie in allen drei Psychotherapieverfahren zulässig. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss dafür am 16. Juli 2015 eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie. Nun kann die Gruppenpsychotherapie auch in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie flexibler eingesetzt werden. Dies hatte die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) seit Jahren gefordert.
Einzel- und Gruppentherapie sind häufig in Kombination notwendig. So benötigen Patienten, deren psychische Erkrankungen grundsätzlich gut mit einer Gruppentherapie behandelt werden können, häufig zusätzlich eine Einzeltherapie, um einzelne Probleme gesondert zu bearbeiten. Umgekehrt bedürfen aber auch Patienten in Einzeltherapie oft einer ergänzenden Gruppentherapie. In der stationären Versorgung ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie für viele Erkrankungen der Standard. In der ambulanten Versorgung behinderte die Psychotherapie-Richtlinie bislang jedoch einen flexiblen Einsatz beider Therapieformen.
Dies gilt beispielsweise für die Behandlung von Patienten mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. In der stationären Versorgung werden Einzel- und Gruppentherapie für diese Patienten in der Regel als Kombinationsbehandlung angeboten. In der ambulanten Versorgung reichten dafür jedoch die Stundenkontingente bisher nicht aus. In der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie sowie der analytischen Psychotherapie war die Kombinationsbehandlung sogar grundsätzlich unzulässig. Nur in Einzelfällen waren Ausnahmen möglich. Mit der Änderung der Psychotherapie-Richtlinie wird dieses strukturelle Hindernis für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die analytische Psychotherapie jetzt beseitigt.
Darüber hinaus regelt die Psychotherapie-Richtlinie künftig explizit den Fall, dass Einzel- und Gruppentherapie bei verschiedenen Psychotherapeuten durchgeführt werden. Die behandelnden Psychotherapeuten sind dann gehalten, den Behandlungsplan miteinander abzustimmen und, soweit erforderlich, sich im Verlauf der Behandlung regelmäßig auszutauschen. Der Patient muss dieser Zusammenarbeit allerdings zustimmen und die Psychotherapeuten von der Schweigepflicht entbinden.
Die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie ist auch deshalb wichtig, weil der Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschlossen hat, eine psychotherapeutische Sprechstunde einzurichten und die Gruppentherapie zu fördern. Dadurch kann die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie in der ambulanten Versorgung zukünftig an Bedeutung gewinnen. Bislang machen dort gruppentherapeutische Leistungen weniger als zwei Prozent der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen aus. Damit wird das Versorgungspotenzial der Gruppentherapie nicht ausreichend ausgeschöpft.
Veröffentlicht am 17. Juli 2015