GKV-Versorgungsstrukturgesetz bedroht 30 Prozent der psychotherapeutischen Praxen
Bedarfsplanung nach Morbidität erforderlich
Durch das geplante Versorgungsstrukturgesetz sind fast 6.000 psychotherapeutische Praxissitze bedroht – das sind knapp 30 Prozent der rund 21.000 Praxen in Deutschland. „Dass die Gesundheitspolitik einen solchen Kahlschlag in der Versorgung psychisch kranker Menschen plant, ist erschreckend“, kritisiert Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), anlässlich des Referentenentwurfs zum Versorgungsstrukturgesetz. „Ziel des Gesetzentwurfs soll doch sein, die ambulante medizinische Versorgung zu verbessern. Für psychisch kranke Menschen führen die neuen Regelungen aber zu einer drastischen Verschlechterung.“
In Deutschland erkrankt ca. jeder Dritte innerhalb eines Jahres an einer psychischen Krankheit. Aufgrund von Depressionen, Angst- und Belastungsstörungen werden jedes Jahr mehr Menschen arbeitsunfähig. Chronische seelische Leiden sind die Hauptursachen für Frühverrentungen in Deutschland. Psychisch kranke Menschen warten schon jetzt monatelang auf einen freien Behandlungsplatz bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten. „Die bisherigen Kriterien, nach denen die Obergrenzen für die Zahl der Psychotherapeuten ermittelt werden, die sich in eigener Praxen niederlassen dürfen, unterschätzen den Bedarf an ambulanten Behandlungsplätzen erheblich“, stellt BPtK-Präsident Richter fest. „Wir brauchen nicht weniger, sondern sogar erheblich mehr Psychotherapeuten.“ Die BPtK fordert deshalb eine grundlegende Reform der bisherigen Bedarfsplanung, die zu einer prospektiven, sektorenübergreifenden und regional orientierten Versorgungsplanung entwickelt werden muss. Die BPtK hält im Einzelnen folgende Änderungen für notwendig:
- Die Versorgungsplanung sollte sich an der Häufigkeit von Krankheiten (Morbidität) in der Bevölkerung orientieren. Dafür ist eine neue angemessene empirische Basis zu schaffen, z.B. dadurch, dass die im Gesundheitssystem verfügbaren Leistungs- und Versicherungsdaten für die Versorgungsplanung genutzt werden.
- Die Versorgungsplanung sollte qualitative Versorgungsziele berücksichtigen. Diese ergeben sich u. a. aus wissenschaftlichen Erkenntnissen, wie sie z.B. in Leitlinien konsentiert sind.
- Die Versorgungsplanung muss sektorenübergreifend ausgerichtet werden. Daher werden auf Länderebene Arbeitsgemeinschaften gebildet, die mit der Vereinbarung und Operationalisierung von Versorgungszielen beauftragt sind. Der Gesetzgeber verpflichtet die Arbeitsgemeinschaften, Empfehlungen für die jeweils sektorspezifische Bedarfsplanung zu formulieren.
- Die Versorgungsplanung erfordert ein transparentes und partizipatives Verfahren. Die Arbeitsgemeinschaften sollten deshalb ihre Konzepte der Öffentlichkeit vorstellen und in einem strukturierten Verfahren Rückmeldungen einbeziehen.
- Um zu verhindern, dass im Laufe der nächsten Jahre knapp 30 Prozent der Praxissitze von niedergelassenen Psychotherapeuten abgebaut werden, wird für die Arztgruppe der Psychotherapeuten stichtagsbezogen zum Datum 31.12.2011 die Verhältniszahl neu berechnet.
Downloads
Veröffentlicht am 10. Juni 2011