Partieller Zugang zum Psychotherapeutenberuf geplant
EU-Berufsanerkennungsrichtlinie gefährdet Patientensicherheit
Die Bundesregierung plant, in Deutschland Psychotherapeuten aus anderen EU-Ländern zuzulassen, die nicht über die Qualifikation eines Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verfügen (BT-Drs. 18/6616). Damit soll die EU-Richtlinie zur Anerkennung von Berufsqualifikationen für bundesrechtlich geregelte Heilberufe in deutsches Recht umgesetzt werden. "Ein Berufszugang mit niedrigeren Qualifikationen, als sie in Deutschland für einen Heilberuf vorgesehen sind, birgt gravierende Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung", kritisiert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz diese Pläne. "Patienten sollten darauf vertrauen können, dass bei einem Heilberuf einheitlich hohe Qualifikationsstandards gelten."
Die Richtlinie ermöglicht generell Antragstellern innerhalb der EU einen partiellen Berufszugang, die in ihrem Herkunftsland für ihre berufliche Tätigkeit uneingeschränkt qualifiziert sind, auch wenn ihre Ausbildung nur einen Teil des Berufsbildes im Aufnahmeland ausmacht. Dies ist dann möglich, wenn der volle Berufszugang im Aufnahmeland zusätzliche Qualifikationen erfordert, deren Erwerb länger als drei Jahre dauert. Von den bundesrechtlich geregelten Heilberufen in Deutschland sind davon nur die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten betroffen. Für die anderen Berufe gibt es entweder einen automatischen Anerkennungsmechanismus oder die Ausgleichsqualifikationen dauern nicht länger als drei Jahre.
"Eine solche Teilzulassung bei Psychotherapeuten gefährdet die Patientensicherheit und die Transparenz der Qualifikationen, die für Heilberufe unbedingt erforderlich sind", stellt Dr. Munz fest. Die BPtK fordert, den geplanten partiellen Zugang bei den Heilberufen in Deutschland zum Schutz der öffentlichen Gesundheit grundsätzlich nicht anzuwenden. Das stände im Einklang mit der Richtlinie, weil danach zwingende Gründe des Allgemeininteresses den Ausschluss eines solchen partiellen Zugangs für bestimmte Berufe rechtfertigen können. Die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ist nach Einschätzung der BPtK ein zwingender Grund.
Veröffentlicht am 03. Dezember 2015