Videobehandlung auch für Psychotherapeuten
BPtK zum Pflegepersonalstärkungsgesetz
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals soll nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass Videosprechstunden als telemedizinische Leistung in der psychotherapeutischen Versorgung eingesetzt werden können. Der Bewertungsausschuss soll beauftragt werden, bis zum 1. April 2019 die notwendigen Voraussetzungen für die Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab zu schaffen.
Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt, dass damit diese Leistung auch in der ambulanten Psychotherapie eingeführt werden soll. Hierbei sind allerdings die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Einer Videobehandlung muss zum Beispiel immer eine angemessene Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung im unmittelbaren persönlichen Kontakt vorangehen. Ferner müssen Datensicherheit und Datenschutz sichergestellt sein.
Veröffentlicht am 11. Juli 2018