Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte
Stellungnahme der BPtK zum Referentenentwurf zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die im Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen zur Modernisierung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte (Ärzte-ZV), mit denen Bürokratie abgebaut und die aktuellen Erfordernisse der vielfältiger gewordenen Versorgungslandschaft angepasst werden können, regt jedoch zwei zusätzliche Änderungen an. Um die Weiterbildung auch in vertragspsychotherapeutischen Praxen nach den Vorschriften der Weiterbildungsordnungen und der Heilberufe-Kammergesetze der Länder zu ermöglichen, sieht es die BPtK als notwendig an, den Praxisumfang der vertragspsychotherapeutischen Praxis bei der Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*innen angemessen ausweiten zu können. Die Regelung im Referentenentwurf sowie in der derzeit gültigen Ärzte-ZV in § 32 Absatz 2 stehen der Beschäftigung von Weiterbildungsassistent*innen in vertragspsychotherapeutischen Praxen entgegen.Des Weiteren ist eine bessere Verzahnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe notwendig, die in der Zulassungsverordnung bisher nicht ausreichend abgebildet ist. Eine parallele Tätigkeit von Psychotherapeut*innen in vertragspsychotherapeutischen Praxen und in Erziehungsberatungsstellen wird im Rahmen der Prüfung der Zulassungsausschüsse in den meisten Fällen ausgeschlossen. Die BPtK fordert daher Regelungen zur grundsätzlichen Vereinbarkeit von Tätigkeiten in Einrichtungen der Erziehungsberatung mit der Tätigkeit als Vertragsärzt*in bzw. Vertragspsychotherapeut*in.
Veröffentlicht am 20. Dezember 2022