25. April 2013

Erste Flexibilisierungen bei Gruppenpsychotherapie

G-BA entrümpelt Psychotherapie-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die rechtlichen Voraussetzungen für Gruppenpsychotherapie entrümpelt. Mit seinem Beschluss vom 18. April 2013 ermöglicht er es, eine Verhaltenstherapie auch als alleinige Gruppenpsychotherapie durchzuführen. Bislang schrieb die Psychotherapie-Richtlinie vor, dass in der Verhaltenstherapie eine Gruppenpsychotherapie stets mit einer Einzelpsychotherapie kombiniert werden muss. Zukünftig sind in der Verhaltenstherapie eine ausschließliche Einzeltherapie, eine ausschließliche Gruppenpsychotherapie sowie eine Kombination aus Einzel- und Gruppenpsychotherapie zulässig.

Darüber hinaus hat der G-BA für die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Gruppenpsychotherapie bei Kindern und Jugendlichen beschlossen, die Mindestteilnehmerzahl von sechs auf drei Teilnehmer zu verringern. Diese Flexibilisierung soll nicht zuletzt den altersspezifischen Entwicklungsbedingungen und den besonderen Anforderungen z. B. bei ADHS oder Autismus besser Rechnung tragen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hatte in ihrer Stellungnahme gefordert, die Mindestzahl wie bei der Verhaltenstherapie auf zwei Teilnehmer zu verringern. Damit sollte die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Gruppentherapie bei Kindern und Jugendlichen dem Behandlungsbedarf z. B. bei Geschwisterrivalität oder bei sozial isolierten bzw. stark zurückgezogenen Kindern und Jugendlichen besser gerecht werden können. Bei seltenen Erkrankungen wie z. B. Autismus kommt noch hinzu, dass die Zahl der möglichen Teilnehmer, insbesondere in ländlichen Regionen, häufig stark begrenzt ist. Deshalb hatte die BPtK in ihrer Stellungnahme und in der mündlichen Anhörung dafür plädiert, die Entscheidung über die im konkreten Behandlungsfall angemessene Gruppengröße der fachlichen Kompetenz der behandelnden Psychotherapeuten zu überlassen.

Für die psychoanalytisch begründeten Verfahren ist derzeit eine Kombination aus Einzel- und Gruppenpsychotherapie unzulässig. Auf Antrag der Patientenvertretung hat der G-BA beschlossen, diesen Ausschluss der Kombinationsbehandlung zu überprüfen.

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