Anstellung im Fokus
Fachtagung von BPtK und ver.di
Vergütung und Leitungsfunktionen von Psychotherapeuten in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken waren die zentralen Themen der ersten gemeinsamen Fachtagung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 18. Januar 2013 in Berlin. An der Veranstaltung nahmen rund 70 Interessierte teil.
Ver.di-Bundesvorstandsmitglied Ellen Paschke schilderte in ihrem Grußwort den Einsatz ihrer Gewerkschaft für eine neue Entgeltordnung im Gesundheitsbereich. Dort fehle noch für 85 neue Berufe die tarifliche Eingruppierung. Nach Verhandlungen von über fünf Jahren habe hier noch immer keine Einigung erzielt werden können. Ver.di setze sich zudem für eine gesetzliche Regelung ein, um eine angemessene Personalbemessung in den Krankenhäusern zu erreichen. Die Unterfinanzierung der somatischen Krankenhäuser gehe häufig zulasten der Beschäftigten. Eines der Ziele in den Tarifverhandlungen wiederum sei eine angemessene, facharztanaloge Vergütung von Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP). Darüber hinaus strebe ver.di an, im Zuge einer Reform der Psychotherapeutenausbildung eine geregelte Anstellung von Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) mit einer Vergütung durchzusetzen, die ihrer Tätigkeit entspreche.
Ausbildung und Niederlassung
BPtK-Vizepräsident Dr. Dietrich Munz erläuterte, dass bei der Gesetzgebung zum Psychotherapeutengesetz der Fokus auf der ambulanten Versorgung gelegen habe. Für den stationären Bereich fehle es daher zum Teil an den gesetzlichen Anpassungen im SGB V, um eine Gleichstellung mit den Fachärzten sicherzustellen, die für die ambulante vertragspsychotherapeutische Versorgung erreicht werden konnte. Ein zweites zentrales Problem sei der Status und die Bezahlung der PiA während der „Praktischen Tätigkeit“. Bei der Reform der Psychotherapeutenausbildung müsse das Berufsbild weiterentwickelt werden. Die verschiedenen stationären Tätigkeitsfelder von Psychotherapeuten müssten stärker in der Ausbildung berücksichtigt werden.
Zurzeit strebten die meisten jungen Psychotherapeuten die Arbeit in eigener Praxis an, nicht selten direkt nach der Approbation. Dabei spielten auch die Dominanz der ambulanten Psychotherapie während der Ausbildung, aber auch schlechtere Bezahlung, starre Hierarchien und geringe Aufstiegsmöglichkeiten im stationären Bereich eine Rolle. Daher gelte es künftig, fachlich und finanziell attraktive berufliche Felder für Psychotherapeuten in Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen zu entwickeln und die Ausbildung stärker auf diese Arbeitsfelder hin auszurichten.
Munz verwies auf die im Februar 2013 beginnende Befragung der angestellten Psychotherapeuten durch die Psychotherapeutenkammern in Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut IGES. Deren Ergebnisse seien schon für den Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss relevant, Empfehlungen für die Ausstattung von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen mit therapeutischem Personal abzugeben.
Gleichstellung von Psychotherapeuten und Fachärzten
Moderator Dr. Heiner Vogel, Sprecher des BPtK-Ausschusses Psychotherapeuten in Institutionen (PTI), machte deutlich, dass die Thematik der Facharztgleichstellung den Ausschuss schon seit mehreren Jahren intensiv beschäftige. Johann Rautschka-Rücker, Geschäftsführer der Psychotherapeutenkammer Hessen, beschrieb dann die rechtlichen und organisatorischen Besonderheiten im stationären Bereich, die eine Gleichstellung von Psychotherapeuten mit Fachärzten mitunter erschweren. Dazu gehörten insbesondere das Nebeneinander der gesetzgeberischen Kompetenzen von Bund und Ländern, die zum Teil fehlenden gesetzlichen Klarstellungen, die ausgeprägten Hierarchien in den Krankenhäusern und der Machtanspruch des ärztlichen Berufsrechts.
Der Begriff der Facharztgleichstellung sei nirgendwo rechtlich definiert, sondern sei vielmehr Ausdruck des professionellen Selbstverständnisses von Psychotherapeuten aufgrund gleichwertiger Qualifikationen. Die Forderung, Fachärzten gleichgestellt zu werden, habe sowohl eine finanzielle wie auch hierarchische Dimension. Im ambulanten Bereich, befand Rautschka-Rücker, sei die Gleichstellung im Wesentlichen erreicht, wenn man davon absehe, dass die Befugniserweiterung u. a. hinsichtlich der Krankschreibung, Krankenhauseinweisung oder Überweisung noch ausstehe. Für den stationären Bereich gebe es dagegen einige Unschärfen im SGB V. So besagt § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB V, dass sich die Vorschriften dieses vierten Kapitels des SGB V, soweit sie sich auf Ärzte beziehen, entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 39 Absatz 1 Satz 3 beinhalte zugleich in Verbindung mit § 28 Absatz 3 SGB V eine Gleichstellung der psychotherapeutischen Behandlung als fachliches Gebiet mit anderen ärztlichen Fachgebieten.
PP und KJP erfüllten auch den Facharztstandard im Haftungsrecht aufgrund ihrer Behandlungsbefugnis der Diagnose, Indikationsstellung und psychotherapeutischen Behandlung von Störungen mit Krankheitswert. Entsprechend seien PP und KJP auch im Krankenhaus stets selbständig und eigenverantwortlich und nie als Heilhilfsberuf tätig, auch wenn sie ggf. in Delegation durch einen Facharzt tätig werden.
Hinsichtlich der Krankenhausleitung durch einen Psychotherapeuten ergebe sich jedoch ein Auslegungsproblem, weil Psychotherapeuten nach § 73 Absatz 2 SGB V nicht über die Befugnis zur Verordnung von Krankenhausbehandlungen verfügen. Hinsichtlich der Leitung von Psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 sei zudem festzustellen, dass die dort definierte fachärztliche Leitung über den Begriff der ärztlichen Leitung hinausgehe und nicht mehr von der Regelung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 gedeckt sei. Im Bereich der Abteilungsleitung wiederum seien die relevanten Regelungen in den Landeskrankenhausgesetzen sehr unterschiedlich, einige Landeskrankenhausgesetze würden explizit eine Leitungsfunktion von Psychotherapeuten zulassen, während dies in anderen Bundesländern dezidiert noch ausgeschlossen sei.
In seinem Resümee betonte Rautschka-Rücker, dass insgesamt einige Klarstellungen durch den Gesetzgeber notwendig seien, um eine Gleichstellung von Psychotherapeuten mit Fachärzten im stationären Bereich sicherzustellen. Insbesondere bedürfe es hier einer Fundierung der Kooperation von Ärzten und Psychotherapeuten jenseits des ärztlichen Berufsrechts. Hierfür sehe er durchaus Chancen angesichts des Ärztemangels in Deutschland und der anstehenden Novellierung des Psychotherapeutengesetzes.
Tarifverträge und Outsourcing
Aus tariflicher Sicht berichtete Gabriele Gröschl-Bahr, Bereichsleiterin Tarifpolitik, Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen bei ver.di, über die Eingruppierungsverhandlungen im Gesundheitsbereich in den vergangenen Jahren. In den letzten Jahren sei es in den Krankenhäusern zunehmend zum Outsourcing von Servicebereichen mit dem Ziel der Tarifsenkung gekommen. Inzwischen seien in einigen Häusern sogar ganze Therapiebereiche davon betroffen. Auch der Trend zur Privatisierung sei ungebrochen. Mittlerweile gebe es in Deutschland mehr private Kliniken je Einwohner als in den USA und auch mehr private Kliniken als öffentliche Häuser, wenngleich es immer noch mehr Betten in den öffentlichen Krankenhäusern gebe. Insgesamt sei eine Erosion des Flächentarifvertrags zu beobachten, dies gelte vor allem für die neuen Bundesländer. Weite Gebiete seien inzwischen ohne jegliche Tarifbindung. Weil sich die Arbeitgeberseite immer weniger an die Tarife gebunden fühlen, erhöhe sich auch der Druck auf die Löhne und Gehälter in den tarifgebundenen Betrieben.
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) als Nachfolger des Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) habe inzwischen für weite Tarifbereiche seine Leitfunktion verloren, auch wenn einzelne Regelungen des TVöD in den Verhandlungen mit den privaten Arbeitgebern übernommen werden. Der TVöD sei zudem nur ein Mantelkonstrukt und verfüge im Gesundheitsbereich noch über keine eigene Entgeltordnung. Die seit über fünf Jahren laufenden Verhandlungen hätten noch immer nicht zu einem erfolgreichen Ergebnis geführt. Auch jetzt sei noch keine Einigung über eine neue Entgeltordnung absehbar.
Während der BAT 55 Berufe abgebildet habe, seien 85 Berufe im TVöD gar nicht geregelt bzw. abgebildet, u. a. auch nicht die PP und KJP. So erfolge auch für Psychotherapeuten die Eingruppierung einstweilen weiterhin nach dem BAT. Das bedeute, dass die PP und KJP entsprechend ihres Hochschulabschlusses und der Art ihrer Tätigkeit eingruppiert werden. Die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz werde dabei nicht berücksichtigt. Eine entsprechende Berücksichtigung der psychotherapeutischen Ausbildung in der Entgeltordnung und eine facharztanaloge Eingruppierung und Vergütung von PP und KJP sei jedoch unvermindert das Verhandlungsziel von ver.di, so Gröschl-Bahr.
Erfolgreiche Tarifarbeit und betriebliche Mitbestimmung
Als ein Beispiel erfolgreicher betrieblicher Mitbestimmung von Psychotherapeuten in Krankenhäuser stellte Juliane Dohren das betriebliche Gesundheitsmanagement im Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie vor. Es sei als ein Beispiel zu verstehen, wie sich Psychotherapeuten mit ihrem spezifischen Wissen und ihren Kompetenzen sinnvoll in die betriebliche Mitbestimmung einbringen können. Im Weiteren stellte Dohren eine Rahmenvereinbarung zur Ausbildung von PP und KJP im Pfalzklinikum dar. Nach einem dreijährigen Entwicklungsprozess zur Integration der PP und KJP in die Strukturen des Pfalzklinikums sei eine Rahmenvereinbarung zwischen der Geschäftsführung und dem Personalrat durchgesetzt worden. Diese sehe für die PiA während ihrer praktischen Tätigkeit eine Vergütung von 1.200 Euro in den ersten zwölf Monaten vor und könnte um sechs Monate bei einem Gehalt von 1.300 Euro verlängert werden.
Für die Ausbildungsphase II werde für vier Jahre ein Ausbildungsvertrag, befristet bis zur Approbation, abgeschlossen, der eine Honorierung nach Entgeltgruppe 13, Stufe 2 vorsehe. Zudem seien in einem Ausbildungshandbuch die Ausbildungsziele klar definiert. Die Ausbildungsbetreuung erfolge durch leitende PP/KJP und die Ausbildung werde zusätzlich mit 1.500 Euro pro Jahr gefördert. Nach der Approbation bestehe die Möglichkeit sich auf eine unbefristete Stelle mit Entgeltgruppe 14 zu bewerben. Bei Leitungsfunktionen als Querschnittsaufgabe oder in der Linienhierarchie des Krankenhauses sei eine Zulage nach Entgeltstufe 15 vorgesehen. Darüber hinaus existierten inzwischen für alle Tätigkeitsbereiche entsprechende Stellenbeschreibungen. Für die Zukunft sei eine Evaluation der Rahmenvereinbarung vorgesehen, in deren Rahmen insbesondere eine weitere Verbesserung der Bezahlung der PiA in der Ausbildungsphase I und eine reguläre Eingruppierung von PP und KJP in Leitungsfunktionen in die Entgeltgruppe 15 (anstelle einer Zulage) angestrebt werde.
Klaus Thomsen, Mitglied der Bundesfachkommission PP/KJP bei ver.di und Mitglied des Vorstands der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein, stellte die erfolgreiche Eingruppierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Konzerntarif Damp vor. Kernbestandteile dieses Tarifs, der 1999 nach Kündigung des BAT im Damp-Konzern abgeschlossen wurde, war die Gleichstellung der Psychologen mit den Assistenzärzten und der Psychotherapeuten mit den Fachärzten. So wurden alle Psychotherapeuten nach ihrer Approbation in der Entgeltgruppe 12 (entsprach BAT Ib) eingruppiert, mit der Aussicht nach acht Jahren in die Entgeltgruppe 13 (analog BAT Ia) aufzusteigen. Im Zuge des Wachstums des Damp-Konzern sei der Konzernmanteltarif bis Ende 2006 auf circa 6.000 Beschäftigte, davon etwa 100 Psychotherapeuten und Psychologen, ausgedehnt worden. Die tarifliche Gleichstellung habe auch bei den weiteren Tarifabschlüssen und Weiterentwicklungen beibehalten werden können, bis 2012 der Damp-Konzern durch HELIOS übernommen worden sei und alle Tarifverträge gekündigt worden seien. Inzwischen gelte der Entgeltrahmen mit der Psychotherapeutenregelung nur noch in den Rehabilitationskliniken und für dieses Jahr drohe eine Schlechterstellung der Psychotherapeuten durch eine Streichung der Eingruppierung der PP nach TVöD- Entgeltgruppe 15.
Psychotherapeuten in Leitungsfunktion
Zum Abschluss der Tagung fand eine Podiumsdiskussion zum Thema der Leitungsfunktion von Psychotherapeuten statt, die durch zwei Impulsreferate eingeleitet wurden. In dem ersten Impulsreferat wies Peter Missel, PP und Leitender Psychologe in den AHG-Kliniken Daun, auf die Bedeutung der Rehabilitationseinrichtungen Sucht und Psychosomatik als Beschäftigungszweig für Psychotherapeuten hin. Über 90 Prozent der Einrichtungen verfügten auch über einen Leitenden Psychotherapeuten bzw. Psychologen. Zugleich sei die Verankerung der PP in den Leitungsstrukturen der Reha-Einrichtung noch deutlich ausbaufähig und müsse sich auch konsequent in den Qualitätsanforderungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu den Einrichtungen Sucht und Psychosomatik niederschlagen. Gerade im Suchtbereich fielen die personellen Anforderungen zu gering aus. Begrüßenswert sei, dass die DRV den Einsatz von Bachelorabsolventen in Psychologie auf nicht-psychotherapeutische Tätigkeiten beschränke und diese der Fachaufsicht von PP unterstellt habe.
Tilman Kluttig, Leitender Psychologe im Zentrum für Psychiatrie Reichenau in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, stellte den Maßregelvollzug als Beispiel für PP in Leitungsfunktionen vor. Er legte dar, dass die Übernahme von Leitungsfunktionen häufig Folge eines längeren Entwicklungsprozesses sei, der eng mit gewachsenen Kompetenzen und Übernahme von Verantwortlichkeiten zusammenhänge. So gäbe es zwar auch in vielen anderen Zentren für Psychiatrie einen Leitenden Psychologen, der regelhaft die Funktion eines Leitenden Psychotherapeuten innehabe, diese Funktion sei in den Krankenhäusern jedoch häufig unklar definiert. Für die weitere Verankerung der Psychotherapeuten in den Leitungsfunktionen sei es wichtig, dass die Stellen der sogenannten „Leitenden Psychologen“ tatsächlich mit Psychotherapeuten besetzt werden und die Stellenausschreibungen sowohl für die Leitungsposition wie auch auf Stationsebene als PP erfolgten.
Kritisch merkte Kluttig den unterschiedlich ausgeprägten Stellenwert der Psychotherapie in der Psychiatrie an. Die Stellen für Psychotherapeuten im Krankenhaus würden von den Kollegen zunehmend als Überbrückungsarbeitsplatz gesehen. Hier wäre es wichtig, dass für Psychotherapeuten im Krankenhaus Entwicklungschancen bestünden und Karrieremöglichkeiten geschaffen würden.
In der abschließenden Diskussion wurde hervorgehoben, dass gerade auch in Rehabilitationseinrichtungen für psychosomatische und Suchterkrankungen die Konzept- und Personalverantwortung häufig in den Händen von Psychotherapeuten liege. Angesichts der beruflichen Qualifikation von Psychotherapeuten und des fortbestehenden Ärztemangels werde dies voraussichtlich auch künftig der Fall sein. Dennoch seien Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im SGB V und in den Landeskrankenhausgesetzen erforderlich, auch um die erzielten Erfolge unabhängig von den spezifischen persönlichen Konstellationen in den einzelnen Einrichtungen halten zu können. Eine wichtige Chance hierfür und zugleich Notwendigkeit sei eine Novellierung des Psychotherapeutengesetzes einschließlich einer Weiterentwicklung des Berufsbildes in der kommenden Legislaturperiode. In diesem Zusammenhang wurde von den Teilnehmern auch eindringlich für eine Befugniserweiterung für Psychotherapeuten geworben, insbesondere zur Einweisung ins Krankenhaus, zur Veranlassung von Rehabilitationsbehandlungen oder zur Krankschreibung. Dies sei fachlich und organisatorisch dringend geboten.
Hinsichtlich der Tarifgestaltung wurde von den Teilnehmern auf die Bedeutung eines breiten gewerkschaftlichen Engagements der psychotherapeutischen Kolleginnen und Kollegen in den Krankenhäusern hingewiesen, um die Einführung eines Entgeltordnung bei angemessener facharztanaloger Berücksichtigung von PP und KJP zu erreichen.
Veröffentlicht am 05. Februar 2013