Bundessozialgericht bekräftigt erneut seine Rechtsgrundsätze zur Vergütung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 28. Januar über 4 Revisionsverfahren (3 Vertragspsychotherapeuten und ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin) zu entscheiden, die sich gegen die Vergütung ihrer genehmigten psychotherapeutischen Leistungen auf der Grundlage der ab dem Jahr 2000 geltenden Beschlüsse des Bewertungsausschusses richteten.
In dem Leitverfahren eines Psychologischen Psychotherapeuten aus dem Bereich der KV Westfalen-Lippe ging es allgemein um die Frage, ob die Berechnungsvorgaben des Bewertungsausschusses mit der gesetzlichen Vorgabe gem. § 84 Abs. 4 SGB V und der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen übereinstimmen. Aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils an probatorischen Sitzungen in der Praxis des Klägers ging es zusätzlich um die Frage, ob bei der Berechnung des Normumsatzes ein Anteil von 15 % nicht genehmigungspflichtiger Leistungen zu berücksichtigen sind, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zuvor entschieden hatte.
Das BSG hat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen Anlass gesehen, seine bisherigen Grundsätze zur Honorargerechtigkeit bei der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zu korrigieren. Nach Auffassung des Gerichtes beruhen die Berechnungsvorgaben des Bewertungsausschusses auf strukturellen Fehlfestlegungen und sind daher rechtswidrig.
Der Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer Dipl.-Psych. Detlev Kommer kommentiert die Vergütungsurteile des BSG wie folgt:
"Für die Heilberufe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychologischen Psychotherapeuten, die durch diskriminierende Vergütungsregelungen bis heute wirtschaftlich benachteiligt waren, ist es von großer Bedeutung, dass das BSG seine bisherigen Grundsätze zur Ermittlung einer fairen und angemessenen Vergütung für genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen erneut bekräftigt hat. Durch die präzise Vorgabe von Verfahrensregeln bei der Ermittlung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen, die vom Bewertungsausschuss zu beachten sind, hat das Gericht eine wichtige Voraussetzung dafür geschaffen, dass in Zukunft nicht mehr über die angemessene Höhe bei der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gestritten werden muss. Ich erwarte, dass sich die Vertreter der Gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen nicht nur bei der Berechnung der erforderlichen Nachvergütungen für die Jahre 2000 - 2004 an die Vorgaben des Gerichts halten, sondern auch im neuen EBM den bei den Psychotherapeuten noch unzureichend kalkulierten Praxiskostenanteil entsprechend korrigieren. Damit wäre ein wichtiges Hindernis beseitigt, sich den Herausforderungen, welche die Modernisierung des Gesundheitssystems mit sich bringt, gemeinsam auf der Grundlage der sich jeweils ergänzenden professionsspezifischen Perspektiven stellen zu können."
Veröffentlicht am 01. Februar 2004