Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz
Die wesentlichen Regelungen für Psychotherapeuten
Am 1. Januar 2012 tritt das GKV-Versorgungsstrukturgesetz in Kraft. Die wesentlichen Inhalte für Psychotherapeuten sind:
Aufgabe/Stilllegung einer Praxis
Überversorgte Planungsbereiche: Zukünftig können die Zulassungsausschüsse festlegen, dass Praxissitze nicht mehr nachbesetzt werden. Beantragt ein Praxisinhaber in einem überversorgten Planungsbereich, dass seine Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, so kann der Zulassungsausschuss dies ablehnen. Dazu ist die Mehrheit der Stimmen im Zulassungsausschuss notwendig. Der Praxissitz wird dann nicht mehr ausgeschrieben und der bisherige Praxisinhaber entschädigt.
Erst ab 2013: Diese Regelung tritt allerdings erst ab 2013 in Kraft. In der Begründung heißt es: „Eine Entscheidung des Zulassungsausschusses, mit der die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen abgelehnt wird, kann somit erst auf Grundlage einer präziseren Bedarfsplanung, die insbesondere im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung erforderlich erscheint, getroffen werden“.
Ausnahmen: Der Zulassungsausschuss muss eine Praxis nachbesetzen, wenn die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist oder der ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde. Gehört der Nachfolger zu einer dieser Personen, so gibt es keine Möglichkeit, den Praxissitz nach
§ 103 Absatz 3a SGB V stillzulegen.
Finanzielle Förderung einer Praxisaufgabe: Die Kassenärztlichen Vereinigungen können einem Praxisinhaber eine Entschädigung für den freiwilligen Verzicht auf die Zulassung anbieten. Die bisherige Altersbeschränkung für diese Regelung wird aufgehoben.
Befristete Zulassungen
Bei einem Versorgungsgrad von mindestens 100 Prozent können zukünftig Zulassungen befristet erteilt werden.
Bedarfsplanung
Bundesebene: Zukünftig muss das Verhältnis von Einwohner je psychotherapeutischer Praxis aufgrund „sachgerechter Kriterien“ ermittelt werden. Beispielhaft nennt das Gesetz die „demografische Entwicklung“. Die Planungsbereiche sollen sich in Zukunft nicht mehr an den Landkreisen orientieren, sondern so zugeschnitten werden, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Beides hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in der Bedarfsplanungs-Richtlinie neu festzulegen.
Landesebene: Kassenärztliche Vereinigungen und gesetzlichen Krankenkassen können künftig auf Landesebene von der bundesweiten Bedarfsplanungs-Richtlinie abweichen und bei den Bedarfsplänen regionale Besonderheiten, insbesondere die regionale Demografie und Morbidität, berücksichtigen. In den Landesausschüssen, die bisher von der Kassenärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenkassen gebildet wurden, erhalten künftig die zuständigen Landesbehörden ein Mitberatungsrecht. Außerdem führen sie die Rechtsaufsicht über die Landesausschüsse. Aufgabe der Landesausschüsse ist es u. a., Unter- bzw. Überversorgung festzustellen und für den Fall, dass Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen sich bei der Aufstellung des Bedarfsplanes nicht einigen können, eine Entscheidung herbeizuführen.
Gemeinsames Landesgremium
Der Bundesgesetzgeber schlägt den Ländern vor, künftig ein gemeinsames Landesgremium einzusetzen, dass sich aus Vertretern des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkassen, der Landeskrankenhausgesellschaft und weiteren Beteiligten zusammensetzt. Das Landesgremium kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben. Der Landesgesetzgeber kann vorsehen, dass dieses Landesgremium auch zur Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne Stellung nehmen kann.
Sicherstellung einer zeitnahen psychotherapeutischen Versorgung
Im § 75 Absatz 1 SGB V wird ausdrücklich geregelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen sicherstellen müssen, dass eine „angemessene und zeitnahe“ fachärztliche Versorgung verfügbar ist. In den Gesamtverträgen ist ausdrücklich zu regeln, „welche Zeiten im Regelfall und im Ausnahmefall noch eine zeitnahe fachärztliche Versorgung darstellen“. Die Psychotherapeuten gehören zur fachärztlichen Versorgung.
Entlassung aus dem Krankenhaus
Zu einer Behandlung in einem Krankenhaus gehört zukünftig ausdrücklich ein „Entlassungsmanagement“.
Telemedizin
Das Gesetz will, dass Telemedizin „vor allem im ländlichen Raum ein wichtiger Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung“ wird. Deshalb soll der Bewertungsausschuss, in dem die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vertreten sind, bis zum 31. Oktober 2012 prüfen und festlegen, in welchem Umfang ärztliche und psychotherapeutische Leistungen ambulant telemedizinisch erbracht werden können. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist entsprechend anzupassen.
Vergütung
Die Vergütung von Ärzten und Psychotherapeuten wird wieder regionalisiert. Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden Honorarverteilungsmaßstäbe beschließen. Dabei sieht der Gesetzgeber in § 87b Absatz 2 SGB V vor, dass die Regelungen im Bereich psychotherapeutischer Leistungen so zu fassen sind, dass eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleistet ist. Für vernetzte Praxen können gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden.
Transparenz: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung muss zukünftig für jedes Quartal zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraums für jede Kassenärztliche Vereinigung einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütung, über die Bereinigungssummen und über das Honorar je Arzt und Arztgruppe veröffentlichen. Diese Regelung soll der Transparenz sowie dem „Wettbewerb im Sinne eines Benchmarks“ dienen.
Sektorenübergreifende Qualitätssicherung
Künftig ist die BPtK bei den Beschlüssen zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung im G-BA zu beteiligen, wenn die Berufsausübung der Psychotherapeuten berührt ist. Diese Beteiligungsrechte erhalten eine hohe Relevanz, wenn der G-BA im nächsten Jahr beauftragt wird, Richtlinien zur Qualität in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen zu entwickeln. Ziel ist eine systematische und einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung, die von Beginn an nicht auf die stationäre Versorgung begrenzt ist, sondern sektorenübergreifend ausgestaltet werden soll. Der G-BA wird deshalb geeignete Anforderungen zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität bestimmen sowie Indikatoren für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung festlegen.
Versorgungsforschung
Künftig kann die BPtK – wie andere Organisationen des Gesundheitssystems – auf die Daten zugreifen, die für den Risikostrukturausgleich erhoben werden. Dazu wird eine Datenverarbeitungs- und -nutzungsstelle eingerichtet, die das Bundesgesundheitsministerium per Rechtsverordnung schaffen wird.
Veröffentlicht am 07. Dezember 2011