Fixierung in der Psychiatrie nur noch mit richterlicher Genehmigung
Bundesverfassungsgericht erhöht Anforderungen
Eine Fixierung von Patienten in Krankenhäusern der Psychiatrie muss zukünftig von einem Richter genehmigt werden. Das gilt zumindest dann, wenn sie länger als eine halbe Stunde dauert. Auch bei untergebrachten Patienten muss vor einer Fixierung eine richterliche Genehmigung eingeholt werden. Um den Schutz der Betroffenen sicherzustellen werden die Länder verpflichtet, einen täglichen richterlichen Bereitschaftsdienst einzurichten, der mindestens zwischen 6 und 21 Uhr erreichbar ist.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 ist eine Fixierung ein Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person nach Artikel 104 des Grundgesetzes und deshalb nur als letztes Mittel unter strengen Auflagen zulässig. Zu diesen Auflagen gehört auch, dass für die Zeit der Fixierung eine 1:1 Betreuung durch qualifiziertes therapeutisches oder pflegerisches Personal erfolgen muss. In vielen Landesgesetzen ist zwar schon heute festgeschrieben, dass eine Fixierung nur unter enger therapeutischer Beobachtung erfolgen darf. In der Praxis wird diese Anforderung aber häufig aufgrund von Personalmangel nur unzureichend umgesetzt.
Die künftigen Personalanforderungen für Psychiatrie und Psychosomatik des Gemeinsamen Bundesausschusses müssen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Dafür sind ausreichende Kapazitäten beim therapeutischen und pflegerischen Personal vorzusehen, damit eine auf die Vermeidung von Zwang ausgerichtete Behandlung umgesetzt werden kann. Eine wichtige Orientierung hierfür bietet die gerade veröffentlichte S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“ mit evidenzbasierten Maßnahmen zur Reduzierung von aggressivem Verhalten und zur Vermeidung von Zwang.
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Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018
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Veröffentlicht am 13. August 2018