Gesetz zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in Deutschland
Erste Lesung im Bundestag
Im Bundestag fand gestern die erste Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe (BT-Drs. 16/5385) statt. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfordert die Anpassung zahlreicher Gesetze und Verordnungen, so auch des Psychotherapeutengesetzes sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Nach Einschätzung der Bundespsychotherapeutenkammer wird die EU-Richtlinie mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in weiten Teilen angemessen umgesetzt. Die beiden die Richtlinie bestimmenden Prinzipien werden hinreichend berücksichtigt: Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikation zum Zwecke des Marktzugangs und das Bestimmungslandprinzip, wonach das Berufs- und Aufsichtsrecht des Landes angewendet wird, in dem der Beruf ausgeübt wird.
In einigen Bereichen sieht die BPtK allerdings Änderungsbedarf. So müsse die Feststellung der Sprachkenntnisse von Dienstleistungserbringern konkreter bestimmt werden. Sowohl das aktive als auch das passive Sprachverständnis seien notwendige berufliche Kompetenzen von Psychotherapeuten.
Die BPtK verlangt in ihrer Stellungnahme darüber hinaus auch für Dienstleistungserbringer, die ihren Beruf nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland ausüben, verbindliche Vorgaben, um die hohe Qualität psychotherapeutischer Leistungen in Deutschland zu erhalten. Der Gesetzentwurf lasse hier noch zu großen Ermessensspielraum.
Bereits am 07.09.2005 trat die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Kraft. Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigten und Selbstständigen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen reglementierten Beruf ausüben wollen, also einen Beruf, dessen Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an eine bestimmte Qualifikation gebunden ist. Berufliche Qualifikationen werden danach von den Mitgliedsstaaten grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Bei deutlichem Unterschreiten der geforderten Qualifikation kann jedoch ein Ausgleichslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden. Für die Ausübung des Berufes in einem anderen Mitgliedsland gilt das Bestimmungslandprinzip. Die so genannte Berufsanerkennungsrichtlinie muss von den Mitgliedsstaaten bis zum 20. Oktober 2007 in nationales Recht umgesetzt werden.
Veröffentlicht am 25. Mai 2007