Gesundheitsreform und Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
Die Chancen zur Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Patienten nutzen!
Der Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer und die gewählten Vertreter der Psychotherapeuten in den KBV-Gremien waren sich in einem Gespräch am 06.07.2006 darin einig, dass die geplante Gesundheitsreform und das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz in folgenden Bereichen Chancen zur Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Patienten bieten.
1. Bessere Nutzung der Kompetenzen der Psychotherapeuten in der ambulanten Versorgung
Das Eckpunktepapier zur Gesundheitsreform sieht vor, den Wettbewerb unter anderem dadurch zu fördern, dass es Kassenärztlichen Vereinigungen erlaubt sein soll, für Gruppen ihrer Mitglieder Verträge mit Krankenkassen zu schließen. Diese Flexibilisierung der vertraglichen Möglichkeiten der KVen wird ausdrücklich begrüßt. Auch in der Psychotherapie sind neben der Richtlinienpsychotherapie, sinnvolle Vertragsgestaltungen denkbar und geboten.
Für eine bessere Verzahnung von ambulanter und stationärer Behandlung psychisch kranker Menschen und zur Senkung unnötiger Kosten und Belastungen durch Mehrfachuntersuchungen müssen auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befugt sein, Patienten direkt in stationäre psychotherapeutische, psychosomatische oder psychiatrische Einrichtungen einzuweisen und zur Gewährleistung einer komplexen multiprofessionellen Behandlung Heilmittel (z. B. Ergotherapie und logopädische Behandlung) zu verordnen.
2. Der Basistarif in der PKV ist ein erster Schritt, die Diskriminierung psychisch Kranker in der PKV abzubauen
Menschen mit psychischen Erkrankungen haben bislang eine deutlich schlechtere Chance, in die PKV aufgenommen zu werden. Der geplante Kontrahierungszwang beim Basistarif hilft die Diskriminierung von Personen mit psychischen Krankheiten in der PKV zu vermindern und wird daher ausdrücklich begrüßt.
3. Angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sicherstellen
Ein an der Morbidität orientiertes pauschaliertes Vergütungssystem kann Unterschiede hinsichtlich des Behandlungsaufwandes bei Patienten mit psychischen Störungen nicht adäquat abbilden. Psychotherapeutische Leistungen als zeitgebundene Leistungen sind weiterhin als Einzelleistungen zu vergüten. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die bisherige gesetzliche Bestimmung zur angemessenen Honorierung psychotherapeutischer Leistungen auf die neue Gebührenordnung angewandt wird.
4. Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher
Die Regelungen im Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Versorgung reichen nicht aus, die Mangelversorgung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in ländlichen Gebieten und generell in den neuen Bundesländern zu mildern. Um eine substanzielle Verbesserung der Versorgungslage zu erreichen, sollte eine Bedarfsplanungsmindestquote von 20 Prozent der Zulassungen für Psychotherapeuten, die sich auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen beschränken, eingeführt werden.
5. Keine zusätzliche Praxisgebühr für Behandlungen bei Psychologischen Psychotherapeuten
In Zusammenhang mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ist zum Einzug der Praxisgebühr eine Klarstellung erforderlich, dass diese nur ein Mal anfällt, wenn der Patient in einem Quartal sowohl einen Arzt als auch einen Psychotherapeuten aufsucht.
Veröffentlicht am 14. Juli 2006