Honorare
Gebührenordnungen anpassen
Psychotherapeutische Leistungen sind in den Gebührenordnungen sowohl der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung höchst unzureichend berücksichtigt. Deshalb begrüßt die BPtK grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung die Gebührenordnungen zu überarbeiten. Sie bilden bisher nur den Kernbereich psychotherapeutischer Tätigkeit ab. Nicht berücksichtigt sind beispielsweise:
chronisch psychisch kranke Patienten: Patienten, die an einer schweren Depression oder einer psychotischen Erkrankung leiden, brauchen eine langfristige, unterstützende Behandlung,
krebskranke Patienten: Psychotherapie kann entscheidend helfen, mit den Symptomen, den Nebenwirkungen und Folgen einer Krebserkrankungen besser leben zu können,
Patienten in strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP): Psychotherapeutische Maßnahmen können Patienten wirksam dabei helfen, erforderliche Verhaltens- und Lebensstiländerungen dauerhaft umzusetzen,
Unfall- oder Gewaltopfer: Patienten, die durch Katastrophen, Unfälle, Gewalterlebnisse akut belastet oder traumatisiert sind, brauchen schnelle und qualifizierte psychotherapeutische Behandlung,
gefährdete Kinder und Jugendliche: Bisher fehlen psychosoziale Konzepte der Früherkennung und Prävention.
Aufbauend auf einem umfassenden Leistungsverzeichnis, muss eine angemessene Bewertung der Leistungen erfolgen. Hierzu gehört auch, dass in die Kostenkalkulation anders als bisher eine personelle und technische Ausstattung der Psychotherapeutenpraxis eingeht, die der Breite der erbrachten Leistungen gerecht wird und insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt, sich eng mit anderen Gesundheitsberufen und Hilfesystemen zu vernetzen.
Die BPtK begrüßt den Ansatz, künftig ein unabhängiges Institut mit der Aufgabe zu beauftragen, die amtliche Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu überarbeiten. Um dies zu gewährleisten, sollte das Institut selbst aktiv werden können und nicht nur auf Antrag der Trägerorganisationen (z. B. KBV, BPtK, BÄK, GKV). Ein Institut mit Initiativrecht könnte Entscheidungen von Selbstverwaltung und Politik eine rationale Grundlage geben. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sollten Beratungs- und Entscheidungsrechte in den Gremien des Instituts und der gemeinsamen Selbstverwaltung erhalten, die der Versorgungspraxis angepasst sind. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten leisten rund 85 Prozent der ambulanten psychotherapeutischen Arbeit.
Angesichts der Häufigkeit von psychischen Störungen sollten privat Versicherte nicht mehr psychotherapeutische Leistungen ganz oder teilweise abwählen können. Die falsche Einschätzung des hohen Risikos, psychisch krank zu werden, führt zu einer Unterversicherung. Die PKV sollte auf das Qualitätsniveau der GKV angehoben werden.
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Veröffentlicht am 30. Januar 2006