Kinderschutz: Bessere Angebote notwendig
Familiengerichten Prävention ermöglichen
Eltern, die ihre Kinder vernachlässigen oder misshandeln, sind oft extrem überfordert. "Was wir dringend brauchen, sind bessere staatliche Angebote für Eltern in Notlagen", fordert Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). "Gerade in kritischen Situationen, in denen das Kindeswohl akut gefährdet ist, funktionieren Jugendhilfe und Familiengerichte nicht ausreichend abgestimmt, flexibel und schnell." Die BPtK unterstützt deshalb den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der es Familiengerichten ermöglichen soll, früher und differenzierter in das elterliche Sorgerecht einzugreifen.
"Bisher herrscht in der Praxis ein Alles-oder-Nichts-Prinzip", stellt BPtK-Präsident Richter fest. In vier von fünf Fällen rufen die Jugendämter die Familiengerichte erst dann an, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen werden soll. "Mit der überwiegenden Beschränkung auf den Sorgerechtsentzug nutzt der Staat bei Weitem nicht die breite Palette von präventiven Instrumenten, die ihm zur Verfügung stehen." Außerdem dauern Verfahren um das elterliche Sorgerecht durchschnittlich mehr als ein halbes Jahr. "Das ist für Kinder unerträglich lange und sorgt für große Spannungen in den Familien."
Kompetenztraining für Eltern
Jugendämter warten in der Praxis lange, bis sie Familiengerichte anrufen, und sie nutzen die Familiengerichte vor allem, um in das elterliche Sorgerecht einzugreifen. Die BPtK begrüßt deshalb, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) jetzt eine beispielhafte Aufzählung von Maßnahmen erfolgen soll, die Familiengerichte anordnen können, wenn Eltern nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, Gefahren von ihren Kindern abzuwenden. Familiengerichte sollen Eltern künftig vorschreiben können, z. B. einen sozialen Trainingskurs zu besuchen, einen Kinderbetreuungsplatz anzunehmen oder mit ihrem Kind zu Früherkennungsuntersuchungen zu gehen.
"Der Entzug der elterlichen Sorge darf damit nur das letzte Mittel aus einer Reihe verschiedener Maßnahmen sein, die Familiengerichte anordnen können", urteilt Rainer Richter. "Entscheidend ist, dass diese Hilfs- und Unterstützungsangebote überhaupt zur Verfügung stehen." Qualitätsgesicherte Förderangebote für Eltern sind z. B. das Elternkompetenztraining Triple P, das Eltern- und Kindertraining EFFEKT und das Programm SAFE zur Förderung einer sicheren Bindung zwischen Eltern und Kindern. "Erschreckend ist allerdings, dass Länder und Kommunen ihre finanziellen Mittel für Erziehungsberatungsstellen teilweise erheblich gekürzt haben." Die durch das neue Gesetz ermöglichten Anordnungen der Familiengerichte können Kindern und Eltern nur dann helfen, wenn sie zeitnah durch die Jugendhilfe angeboten werden.
Früherkennung
Eine elterliche Pflicht, Früherkennungsuntersuchungen zu nutzen, hilft gefährdeten Kindern nur dann, wenn die eingesetzte Diagnostik entscheidend verbessert wird. "Die bisherigen U1- bis U9-Untersuchungen sind kaum geeignet, Kindesmissbrauch und -vernachlässigung festzustellen", kritisiert Rainer Richter. "Beide Tatbestände sind derzeit nicht Gegenstand der Früherkennung nach § 26 SGB V." Die BPtK fordert, den psychosozialen und kognitiven Entwicklungsstand eines Kindes systematisch zu untersuchen. Verfügbare Screening-Instrumente für Regulationsstörungen, hyperkinetische Störungen, Störungen des Sozialverhaltens und Entwicklungsstörungen werden bisher nicht eingesetzt. "Gerade wenn es um die Erkennung von Misshandlung und Vernachlässigung geht, ist eine systematische Erhebung der emotionalen, psychosozialen und kognitiven Entwicklung des Kindes unerlässlich", stellt Richter fest. Dabei sei eine bessere Kooperation zwischen Kinderärzten und Psychotherapeuten notwendig.
Psychotherapeuten als Sachverständige
Unverständlich ist, dass der Gesetzentwurf weiterhin vor allem auf ärztliche Sachverständige setzt. Wenn vor dem Familiengericht über eine geschlossene Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen oder Heimen nach § 1631 BGB zu entscheiden ist, sollen in der Regel Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie die Gutachten erstellen. "Der Gesetzentwurf übersieht, dass sowohl Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als auch Psychologische Psychotherapeuten über die spezifischen Qualifikationen verfügen, um das gesamte Spektrum von psychischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen zu diagnostizieren." Ihre staatliche Approbation befähigt sie mindest ebenso, als Sachverständige tätig zu sein.
Downloads
Veröffentlicht am 08. Januar 2008