Kleinstkinder bei TV-Produktionen schützen
BPtK fordert Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert, Kleinstkinder bei TV-und Filmproduktionen besser zu schützen. In Schreiben an den Bundesarbeitsminister Olaf Scholz und die Kommission für Jugendmedienschutz verlangt die BPtK eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
"Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen bewirken keinen ausreichenden Schutz bei Dreharbeiten", stellt BPtK-Präsident Prof. Dr. Rainer Richter fest. "Dreharbeiten mit Kleinstkindern dürfen nur erfolgen, wenn die Sorgeberechtigten am Drehort anwesend sind und jederzeit die Möglichkeit haben, prompt und angemessen auf die Signale des Kindes zu reagieren." Außerdem sei eine Höchstdauer für TV- und Filmaufnahmen von 30 Minuten vorzugeben, um Kleinstkinder vor Überforderung zu schützen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt bisher, dass drei- bis sechsjährige Kinder bei TV- und Filmproduktionen ausnahmsweise und nur für höchstens zwei Stunden mitwirken dürfen. Für Kinder unter drei Jahren besteht eigentlich ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Es wird jedoch nicht angewandt, da Kinder in diesem Alter nicht weisungsbezogen tätig sein können und somit keine Beschäftigung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dies führt dazu, dass es zwar für ältere Kinder nähere Vorgaben zum Schutz bei Dreharbeiten gibt, nicht aber für besonders schutzbedürftige Kleinstkinder. "Die RTL-Serie ‚Erwachsen auf Probe‘ hat gezeigt, dass wir dringend den Anwendungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Kleinstkinder erweitern müssen", erklärte BPtK-Präsident Richter.
Veröffentlicht am 09. Juni 2009