Psychotherapeutischer Sachverstand im G-BA gesichert

Im reformierten Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) können auch künftig Psychotherapeuten ihren Sachverstand einbringen. Psychotherapeuten können als KBV-Vertreter an den Sitzungen des wichtigen Beschlussgremiums des G-BA teilnehmen.Im Beschlussgremium des G-BA sitzen künftig drei unparteiische, hauptamtliche Mitglieder, die dessen Arbeit maßgeblich steuern und seine Professionalität sichern sollen. Mit ihnen am Tisch sitzen die Vertreter der Krankenkassen und der Leistungserbringer. Die Leistungserbringer sind durch fünf ehrenamtliche Vertreter repräsentiert, darunter zwei Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Die KBV-Vertreter können wiederum jeweils bis zu drei Stellvertreter haben. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, dass die KBV im G-BA-Beschlussgremium je nach Thema durch Hausärzte, Fachärzte oder Psychotherapeuten vertreten wird. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hatte eine solche Regelung in den Beratungen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes gefordert. Darüber hinaus werden nach den jetzt vorliegenden Änderungsanträgen die Anhörungsrechte der BPtK gestärkt.Schließlich soll eine Fortbildungspflicht für Psychotherapeuten auch im stationären Bereich eingeführt werden. Die Fortbildungspflicht gilt für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die BPtK hatte gemeinsam mit den Landespsychotherapeutenkammern in Gesprächen mit Gesundheitspolitikern und Gesundheitsministerien darauf aufmerksam gemacht, dass unterschiedliche sozialrechtliche Vorgaben im ambulanten und stationären Bereich nicht sinnvoll sind. Gerade in der stationären Versorgung wird eine Fortbildungspflicht von den Beteiligten als Fortbildungsrecht verstanden. Die BPtK erhält zu den einzelnen Regelungen der geplanten Fortbildungspflicht ein Anhörungsrecht.