Richtlinie zum Qualitätsmanagement in Praxen beschlossen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Oktober die Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) für Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) beschlossen.
Die Richtlinie wird mit einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich im Dezember 2005 oder Januar 2006 in Kraft treten.
Zentrales Ziel der Richtlinie ist, die Qualität der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung zu sichern und zu verbessern. Bei allen Praxistätigkeiten ist eine systematische Patientenorientierung zu verwirklichen. Durch die Identifikation und Darlegung der relevanten Abläufe in einer Praxis, sollen mögliche Risiken erkannt und Probleme vermieden werden. Die Richtlinie definiert sowohl die Grundelemente eines QM in den Bereichen "Patientenversorgung" und "Praxisführung/Mitarbeiter/Organisation" als auch die Instrumente des QM.
Für die Einführung eines QM sind folgende Fristen vorgesehen:
eine Planungsphase von längstens zwei Jahren,
eine Umsetzungsphase von wiederum längstens zwei Jahren, die mit der voll-ständige Einführung eines QM endet,
eine erste Praxisphase von längstens einem Jahr, während der das QM zu überprüfen ist.
Die Überprüfung der ersten Praxisphase erfolgt durch eine Selbstbewertung der Pra-xis. Dabei misst der G-BA der Objektivierung und Messung der Ergebnisqualität in medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung eine besondere Bedeutung bei. Er schreibt jedoch nicht vor, wie und mit welchen Instrumenten die Messung der Ergebnisqualität zu geschehen hat. Entgegen den Vorschlägen der BPtK wird auch für die Zeit nach der ersten Praxisphase eine mindestens jährliche Selbstbewertung der Praxis verlangt.
QM-Kommissionen der Kassenärztlichen Vereinigungen bewerten zukünftig durch jährliche Stichproben bei mindestens 2,5 Prozent der Praxen die schriftlichen Darlegungen des QM. Nach Ablauf von fünf Jahren soll im Rahmen einer Evaluation über-prüft werden, inwieweit das QM tatsächlich die medizinische und psychotherapeutische Versorgung verbessert hat. Auf dieser Grundlage wird der G-BA dann über die Akkreditierung von QM-Systemen, aber auch die Sanktionierung von Leistungserbringer entscheiden, die ihr QM unzureichend eingeführt oder weiterentwickelt haben.
Veröffentlicht am 18. Oktober 2005