Weiter keine gesetzliche Regelung zur Bezahlung des Psychiatriejahres
Petitionsausschuss lehnt gesetzliche Regelung ab
Der Bundestag hat die Petition von über 1.000 angehenden Psychotherapeuten nicht unterstützt, für das "Psychiatriejahr", das Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) leisten, gesetzlich eine Vergütung vorzuschreiben. Nach seiner Ansicht ist es in der Ausbildung zu Heilberufen "nicht üblich", eine Vergütung zu zahlen.
Das Psychiatriejahr sei "am ehesten mit den auch im Medizinstudium vorgeschriebenen Praktika bzw. Famulaturen vergleichbar", die auch nicht vergütet werden. Die auszubildenden Psychotherapeuten in Kliniken seien nicht mit einem Assistenzarzt zu vergleichen, der seine ärztliche Ausbildung bereits abgeschlossen hat und aufgrund seiner ärztlichen Approbation zur Ausübung des Arztberufes berechtigt ist.
Angehende Psychotherapeuten absolvieren nach ihrem abgeschlossenen Studium eine psychotherapeutische Ausbildung mit staatlicher Prüfung. Der Abschluss ist entweder nach einer dreijährigen Vollzeitausbildung oder einer fünfjährigen berufsbegleitenden Ausbildung zu erlangen. Während dieser zusätzlichen Ausbildung ist eine einjährige, praktische psychotherapeutische Tätigkeit in einem psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhaus vorgeschrieben. Das Psychotherapeutengesetz sieht dafür keine Vergütung vor.
Das fehlende Entgelt verteuert die Ausbildung zum Psychotherapeuten, die von den Anwärtern schon selbst finanziert werden muss. Die Kosten für die dreijährige Ausbildung liegen zwischen 15.000,00 und 20.000,00 Euro, teilweise sogar noch höher. Fast zwei Drittel der Psychotherapeuten in Ausbildung verfügen deshalb nur über ein Einkommen, das unterhalb des Existenzminimums liegt, ohne dass sie genügend Zeit haben, ihren Lebensunterhalt anderweitig zu verdienen. Sie sind auf familiäre Unterstützung, Ersparnisse und Kredite angewiesen.
Anders als Medizinstudenten, die ihr praktisches Jahr leisten, werden Psychotherapeuten im Psychiatriejahr voll in den Stationsalltag integriert und übernehmen unter fachlicher Aufsicht zu 94 Prozent Einzel- und zu 80 Prozent Gruppentherapien.
Die größere Selbständigkeit und Verantwortung der auszubildenden Psychotherapeuten drückt sich auch darin aus, dass einige Krankenhäuser durchaus bereit sind, von sich aus eine Vergütung zu zahlen, wenn der Markt es verlangt. Nach einer Befragung von 385 Psychotherapeuten in 214 Einrichtungen beziehen rund 40 Prozent der Psychotherapeuten in Ausbildung ein Gehalt zwischen 500 und 1.500 Euro. Eine Vergütung ist in ostdeutschen Bundesländern sogar fast die Regel (80 Prozent). Dagegen können es sich die psychiatrischen Kliniken in Bayern (36 Prozent) und Baden-Württemberg (23 Prozent) leisten, die Arbeit der auszubildenden Psychotherapeuten unentgeltlich zu verlangen. Berlin, Bremen und Hamburg sind als Wohn- und Arbeitsort so interessant, dass die Kliniken fast vollständig auf eine angemessene Entlohnung verzichten können. Im Durchschnitt arbeiten 57 Prozent der Psychotherapeuten im Psychiatriejahr ohne Gehalt.
Bruttogehalt
Gesamt
0 €
bis 500 €
bis 1.000 €
bis 1.500 €
über 1.500 €
bis zu 20h
54
14
3
5
4
80
119%
3,0%
0,6%
1,1%
0,9%
17,7%
21h bis 30h
97
12
5
8
9
131
21,4%
2,6%
1,1%
1,8%
2,0%
28,9%
31h bis 40h
88
12
31
20
18
169
19,4%
2,6%
6,8%
4,4%
4,0%
37,3%
mehr als 40h
20
8
22
11
12
73
4,4%
1,8%
4,9%
2,4%
2,7%
16,1%
Gesammt
259
46
61
44
43
453
57,2%
10,2%
13,5%
9,7%
9,4%
100,0%
Quelle: W. Bursche u.a. "Die praktische Tätigkeit in der psychotherapeutischen Ausbildung: Eine Akteurs- und Betroffenenbefragung zu Struktur- und Prozessqualität und zur Lage der PiA in diesem Ausbildungsabschnitt"; Report Psychologie, erscheint demnächst.
Bundesland
Einrichtungen (n)
Praktische Tätigkeit ohne Einkommen
Prozent
N
Baden-Württemberg
69
77
53
Bayern
88
64
56
Hessen
22
41
9
Niedersachsen
38
34
13
Nordrhein-Westfalen
101
42
42
Stadtstaaten
67
96
64
Sonstige westdeutsche Bundesländer
37
38
14
Ostdeutsche Bundesländer
38
21
8
Gesamt
460
259
Quelle: W. Bursche u.a. "Die praktische Tätigkeit in der psychotherapeutischen Ausbildung: Eine Akteurs- und Betroffenenbefragung zu Struktur- und Prozessqualität und zur Lage der PiA in diesem Ausbildungsabschnitt"; Report Psychologie, erscheint demnächst.
Die Vergütung von Psychotherapeuten in Ausbildung könnte durch einen Tarifvertrag geregelt werden, wenn die Tätigkeit einem Arbeitsverhältnis gleichkommt. Nach § 611 BGB besteht dann ein Vergütungsanspruch. Für die Beurteilung, inwieweit ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist entscheidend, ob mit vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeitsprofil Arbeitsverhältnisse mit Vergütungsanspruch bestehen. Das in der Befragung ermittelte Tätigkeitsprofil legt diesen Schluss nahe.
Veröffentlicht am 29. Juni 2006