Gesundheitspolitik
EBA-Beschluss zu Honorarkürzungen für Psychotherapeut*innen ist nicht hinnehmbar
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warnt eindringlich vor den Folgen der jüngst beschlossenen Honorarkürzungen für psychotherapeutische Leistungen.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat am 11. März 2026 entschieden, die Vergütung der zentralen psychotherapeutischen Leistungen zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent abzusenken – gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Gleichzeitig werden die Strukturzuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2026 um 14,25 Prozent angehoben. Selbst für Praxen, die diese Zuschläge in voller Höhe erhalten, ergibt sich damit immer noch eine Honorarminderung von fast drei Prozent. Die Krankenkassen hatten ursprünglich sogar Kürzungen in Höhe von zehn Prozent gefordert.
Hintergrund der Entscheidung ist die gesetzlich vorgegebene, inzwischen jährlich stattfindende Überprüfung, inwieweit die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit nach § 87 Absatz 2c Satz 8 SGB V angemessen ist. Nach einem wegweisenden Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1999 muss es einer maximal ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis möglich sein, zumindest den Durchschnittsertrag anderer (unterdurchschnittlich verdienender) Facharztgruppen der wohnortnahen Versorgung zu erwirtschaften. Die maximale Auslastung wurde dabei mit 36 Sitzungen plus psychotherapeutische Nebenleistungen (wie Probatorik, psychotherapeutisches Gespräch, Testdiagnostik etc.) angesetzt, die in 43 Arbeitswochen pro Jahr erbracht werden. Das Ziel dieser Regelung war, ein Mindesthonorar für Psychotherapeut*innen sicherzustellen. Von Angemessenheit in dem Sinne, dass damit vergleichbare Honorare bei vergleichbarem Arbeitseinsatz erzielt werden, konnte nie die Rede sein.
Dieses Instrument, das ein Mindesthonorar sicherstellen soll, wird nun von den Krankenkassen in eine Obergrenze uminterpretiert und zur Deckelung der psychotherapeutischen Honorare auf der Höhe eines Mindesthonorars zweckentfremdet. Erschwerend kommt hinzu, dass bei der Berechnung der Höhe der Vergütung für 2026 die bei Vollauslastung erzielbaren Einnahmen der Psychotherapeut*innen mit den durchschnittlichen Einnahmen anderer Facharztgruppen aus dem Jahr 2024 verglichen wurden. In der Zwischenzeit wurde jedoch der Orientierungspunktwert um 6,8 Prozent erhöht. Das Vergleichshonorar der anderen Facharztgruppen dürfte 2026 entsprechend höher ausfallen. Der Bewertungsausschuss hat angesichts dieser Defizite zwar in einer Protokollnotiz angekündigt, dass bis zum 30. September das Modell zur Prüfung der Angemessenheit der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen auf eine mögliche Weiterentwicklung überprüft werden soll, die Honorarabsenkung soll aber trotzdem sofort vollzogen werden.
BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke findet klare Worte: Die Entscheidung sei „Kürzungspolitik nach dem Rasenmäherprinzip“ und ignoriere die wirtschaftliche Realität psychotherapeutischer Praxen. Steigende Kosten und anhaltende Inflation belasteten die Praxen bereits erheblich. Während in anderen Bereichen niemand auf die Idee käme, in dieser Situation Gehälter zu senken, treffe es ausgerechnet die Facharztgruppe mit den niedrigsten Honoraren in der vertragsärztlichen Versorgung.
Psychotherapeut*innen verdienen deutlich weniger als andere Facharztgruppen
Nach Daten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) liegt der Überschuss psychotherapeutischer Praxen bei lediglich 52 Euro pro Arbeitsstunde – etwa der Hälfte dessen, was Hausärzt*innen oder wohnortnahe Fachärzt*innen durchschnittlich erwirtschaften. Da psychotherapeutische Leistungen nahezu vollständig zeitgebunden sind, können Psychotherapeut*innen im Gegensatz zu den meisten Facharztgruppen ihre Einnahmen nicht durch mehr Behandlungen pro Zeiteinheit steigern.
Was ambulante Psychotherapie leistet
Die ambulante psychotherapeutische Versorgung ist als Teil und im Zusammenspiel mit der gesamten vertragsärztlichen Versorgung die unverzichtbare Basis der Gesundheitsversorgung in Deutschland. Sie ist kein Kostentreiber in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
»Die ambulante Versorgung ist das Rückgrat unseres Gesundheitssystems. Hier werden 97 Prozent der Behandlungsfälle für sechzehn Prozent der Leistungsausgaben versorgt. Wer an dieser Stelle kürzt, gefährdet einen der effizientesten Bereiche unseres Gesundheitssystems“, konstatiert Benecke.
In der ambulanten Psychotherapie werden für jährlich 4,6 Milliarden Euro etwa drei Millionen Patient*innen versorgt, während in der vollstationären psychiatrischen Behandlung mehr als das Doppelte an Kosten für rund 850.000 Behandlungsfälle aufgewendet wird. Auf Basis der vorliegenden Daten zeichnet sich ab, dass die Kosten für die vollstationäre Versorgung allein im Jahr 2025 um circa 1 Mrd. Euro gestiegen sind. Das bestehende Potenzial für eine frühzeitige und stärker ambulante Versorgung bleibt weitgehend ungenutzt. Genau in dieser Situation wird ausgerechnet die ambulante Versorgung zusammengekürzt.
»Es ist weithin bekannt, dass unbehandelte oder spät behandelte psychische Erkrankungen zu längeren Krankheitsverläufen und Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie höheren Folgekosten im Gesundheits- und Sozialsystem führen“, so Benecke. „Aus jedem in Psychotherapie investierten Euro ergibt sich ein gesamtgesellschaftlicher Nutzen von zwei bis vier Euro – aufgrund einer geringeren Zahl an Krankschreibungen und Erwerbsminderungsrenten sowie durch Vermeidung von Kosten für stationäre Behandlungen.“
Was zu tun ist
Aus Sicht der BPtK ist angesichts der missbräuchlichen Anwendung der gesetzlichen Regelung geboten, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seine Rechtsaufsicht nutzt, um Einspruch gegen den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zu erheben.
Falls dies nicht geschieht, muss das BMG gesetzgeberisch tätig werden. Wir drängen auf eine Gesetzesänderung, die eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in Zukunft vor willkürlichen Kürzungen schützt.
Wir begrüßen ausdrücklich die Klage der KBV gegen den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses. Sie ist ein wichtiger Schritt, damit möglichst schnell vor Gericht eine Korrektur erreicht und eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen durchgesetzt werden kann. Denn je länger es dauert, bis dieser Beschluss aufgehoben wird, desto stärker droht die psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter weiter in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Zusätzlich kann über Musterklagen für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gesorgt werden.
Die Bundestagspetition 196376 „Angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gesetzlich angemessen regeln!“ unterstützen wir ebenso wie die Petition „Monatelange Wartezeiten – und jetzt werden psychotherapeutische Leistungen gekürzt?“ auf www.change.org, die bereits über 500.000-mal gezeichnet worden ist.
Auf den zahlreich organisierten Demonstrationen wollen wir zeigen, dass wir eine unakzeptable Kürzung der Honorare von Psychotherapeut*innen nicht hinnehmen werden.
Veröffentlicht am 31. März 2026