Gesetzgebung
Krankenhausreform: Mühsamer Start in den Umbau der somatischen Krankenhausversorgung
Nach über drei Jahren ist die noch in der letzten Legislaturperiode mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) begonnene Reform der somatischen Krankenhäuser vorerst abgeschlossen.
Ziel der Reform ist eine Steigerung der Behandlungsqualität und -effizienz und die Sicherstellung einer flächendeckenden stationären Versorgung. Von der Reform nicht betroffen sind psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser.
Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz haben sich Bund und Länder nach schwierigen Verhandlungen auf Kompromisse geeinigt. Das sind die zentralen Elemente:
Leistungsgruppen
Künftig müssen Krankenhäuser in Leistungsgruppen definierte Qualitätskriterien an ihre technische Ausrüstung sowie das fachärztliche und pflegerische Personal erfüllen, um bestimmte Leistungen anbieten zu dürfen. Die Leistungsgruppen werden den Krankenhäusern von den Ländern im Rahmen der Krankenhausplanung zugewiesen. Sie entscheiden, welche Krankenhäuser welche Leistungen zur Deckung des jeweiligen Versorgungsbedarfs anbieten sollen.
Ausnahmen
Wenn es zur Sicherung der Versorgung vor allem auf dem Land notwendig ist, dürfen die Bundesländer in Absprache mit den Krankenkassen für einzelne Krankenhäuser Ausnahmeregelungen verfügen. Die betroffenen Krankenhausstandorte dürfen dabei maximal drei Jahre von den im Gesetz definierten Qualitätskriterien abweichen. In dieser Zeit müssen die Qualitätsziele erreicht werden.
Kooperationen
Um die Qualitätskriterien für eine Leistungsgruppe zu erfüllen, sind auch Kooperationen oder Verbünde mit anderen Kliniken oder Gesundheitseinrichtungen möglich. Der Abstand zwischen den einzelnen Einrichtungen darf dabei höchstens zwei Kilometer Luftlinie betragen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das erforderliche Personal oder technische Geräte im Ernstfall schnell zur Verfügung stehen.
Transformationsfonds
Damit die Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft ausfinanziert werden kann, wurde ein Transformationsfonds in Höhe von 50 Milliarden Euro eingerichtet. Dieser Fonds speist sich aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes und Zuschüssen der Länder. Daraus können jedoch nicht nur Strukturveränderungen und Modernisierungen in der Krankenhauslandschaft finanziert, sondern auch Mittel für den Erhalt von Krankenhäusern bewilligt werden.
Vorhaltevergütung
Die leistungsbezogene Vergütung über Fallpauschalen wird um eine Vorhaltevergütung ergänzt. Krankenhäuser sollen künftig 60 Prozent ihrer Betriebskosten als Vorhaltepauschale erhalten und den Rest über Fallpauschalen. Damit soll dem bisherigen Anreiz, möglichst viele Behandlungen stationär durchzuführen, um den Standort lukrativ zu halten, entgegengewirkt werden.
Auswirkungen auf Psychiatrie und Psychosomatik
Inwieweit die Reform auch Auswirkungen auf die psychiatrische und psychosomatische Krankenhausversorgung hat – etwa durch Schließung kleiner Allgemeinkrankenhäuser mit psychiatrischer Abteilung –, bleibt abzuwarten.
Unbestritten ist nach wie vor, dass die psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser ebenso wie die anderen Bereiche der stationären Versorgung unter Qualitätsdefiziten, Personalmangel, Bürokratisierung, fehlender Digitalisierung und Finanzierungsproblemen leiden. Eine Reform der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung ist deshalb zwingend erforderlich. Sie muss die Weichen für eine flexiblere und stärker ambulant orientierte Krankenhausversorgung stellen, die Digitalisierung vorantreiben, einen effizienteren Personaleinsatz durch den Abbau von überflüssiger Bürokratie und neue Formen der Arbeitsteilung zwischen Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen ermöglichen sowie die psychotherapeutische Behandlungsqualität verbessern.
Veröffentlicht am 31. März 2026