G-BA
Stärkung der psychotherapeutischen Anschlussbehandlung nach Krankenhausaufenthalt
Probatorische Sitzungen während der Krankenhausbehandlung künftig auch in der Praxis möglich
Probatorische Sitzungen können künftig bereits während einer Krankenhausbehandlung auch in der psychotherapeutischen Praxis durchgeführt werden. Diese Änderung der Psychotherapie-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Sitzung am 19. März 2026 beschlossen. Patient*innen mit psychischen Erkrankungen, die einer stationären Behandlung bedürfen, wird dadurch eine nahtlose ambulante Weiterbehandlung deutlich erleichtert.
Die ersten Wochen nach Entlassung aus dem Krankenhaus stellen eine besonders vulnerable Phase dar, in der es zu Symptomverschlechterungen, Rückfällen und gar Rehospitalisierungen kommen kann. Eine unmittelbare ambulante psychotherapeutische oder psychiatrische Weiterbehandlung kann dieses Risiko erheblich mindern. Die Möglichkeit, probatorische Sitzungen noch während des Krankenhausaufenthaltes durchzuführen, kann ein wichtiger Baustein sein, einen bruchlosen Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung sicherzustellen.
Bislang war die Durchführung probatorischer Sitzungen während einer Krankenhausbehandlung regelhaft nur in den Räumlichkeiten des Krankenhauses zulässig. Eine Ausnahme davon bildeten lediglich die schwer psychisch erkrankten Patient*innen, die im Rahmen der ambulanten Komplexbehandlung nach der KSVPsych-Richtlinie versorgt werden. Bei ihnen war die Durchführung probatorischer Sitzungen auch in der vertragspsychotherapeutischen Praxis zulässig. Aufgrund der räumlichen Distanz psychotherapeutischer Praxen zum behandelnden Krankenhaus ist die Durchführung probatorischer Sitzungen in den Räumlichkeiten des Krankenhauses für viele Psychotherapeut*innen im Praxisalltag oft nur begrenzt umsetzbar. Die Option, dass Patient*innen noch während des Krankenhausaufenthalts eine psychotherapeutische Praxis aufsuchen können, erweitert die Möglichkeiten, eine nahtlose ambulante Anschlussbehandlung frühzeitig vorzubereiten. Für die Umsetzung dieser Regelung im Versorgungsalltag ist es dabei hilfreich, dass probatorische Sitzungen seit einer Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung auch per Videobehandlung durchgeführt werden können.
Digitalisierung des Antrags- und Gutachterverfahrens
Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss Anpassungen der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen, die eine Digitalisierung des bisher papiergebundenen Anzeige-, Antrags- und Gutachterverfahrens ermöglichen sollen. Die Prozesse sollen auf diese Weise effizienter werden, indem direkte Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Beteiligten geschaffen werden und Verzögerungen durch den postalischen Versand entfallen. Eine entsprechende Forderung hatte die BPtK auch im Kontext der geplanten Entbürokratisierung im Gesundheitswesen formuliert. Der Beschluss eröffnet den Partner*innen des Bundesmantelvertrags nun die Möglichkeit, nach einer Nicht-Beanstandung des Beschlusses durch das Bundesgesundheitsministerium die erforderlichen Schritte für eine Digitalisierung dieser Prozesse voranzutreiben.
Veröffentlicht am 31. März 2026