Gesundheitspolitik
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Der Deutsche Bundestag hat am 6. November das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) verabschiedet.
Darin werden neue Regelungen für einen besseren Datenschutz in der elektronischen Patientenakte (ePA) getroffen und Änderungen zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung vorgenommen. Am 21. November hat der Bundesrat zum BEEP den Vermittlungsausschuss angerufen, um über die umstrittene Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel bei der Krankenhausvergütung zu beraten. Ob die Regelungen zur ePA und zur Finanzierung der Weiterbildung damit wie geplant zum 1. Januar 2026 in Kraft treten können, ist daher noch offen.
Ausnahmeregelung bei Befüllungspflichten für die elektronische Patientenakte
Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege wurde eine grundlegende Neuregelung für die elektronische Patientenakte gesetzlich verankert: Psychotherapeut*innen, Ärzt*innen, Krankenhäuser und Apotheken sind ab Oktober 2025 zwar verpflichtet, die ePA zu befüllen. Aber: Die Befüllungspflicht entfällt, wenn bei Patient*innen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter gegen die Befüllung sprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unter 15-Jährigen vorliegen und die Befüllung der ePA den Schutz des Kindes infrage stellen würde. Leistungserbringer*innen sollen in diesen Fällen die Gründe für eine Nichtbefüllung nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.
Die BPtK hat sich seit Anfang des Jahres 2025 mit hoher Priorität für diese Ausnahmeklausel und damit für einen stärkeren Datenschutz in der ePA insbesondere für Kinder und Jugendliche eingesetzt. Dieses Anliegen war Gegenstand mehrerer Ministergespräche. Wichtig war die fachpolitische Allianz mit dem Berufsverband für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. (BKJPP). Der Beschluss des Bundestages ist ein Meilenstein für mehr Datenschutz in der ePA. Beschlossen wurde darüber hinaus, dass nur die Versicherten selbst Zugriff auf die automatisch in die ePA eingestellten Abrechnungsdaten haben, nicht aber die Behandelnden. Da auch Abrechnungsdaten sensible Informationen beispielsweise zu psychischen Erkrankungen enthalten, werden diese Daten nun umfassender geschützt. Die BPtK hatte sich zudem dafür ausgesprochen, dass geprüft werden sollte, dass die Abrechnungsdaten bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren gar nicht in die ePA eingestellt werden sollten.
Finanzierung der Weiterbildung
Über einen Änderungsantrag wurden mit dem Gesetz Regelungen zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung beschlossen. Weiterbildungsambulanzen sind nun explizit im Sozialrecht verankert und haben einen Anspruch auf Vergütung durch die Krankenkassen. Bei den Verhandlungen der Ambulanzen mit den Kassen auf Landesebene sollen jedoch nur solche Leistungen berücksichtigungsfähig sein, die gegenüber Versicherten erbracht werden.
Für die BPtK ist diese Regelung ein erster, aber völlig unzureichender Baustein der notwendigen finanziellen Förderung der Weiterbildung. Ob die Regelung überhaupt eine positive Wirkung entfalten kann, wird davon abhängen, inwieweit in die Vergütungsverhandlungen alle für die Behandlung nach Fachpsychotherapeutenstandard notwendigen Leistungen einfließen. Zu diesen Leistungen gehören neben den Behandlungen, die von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung selbst durchgeführt werden, auch deren Supervision, die Vermittlung von Spezialkenntnissen und die Selbsterfahrung als Grundlage einer professionellen therapeutischen Beziehung. Aber auch eine ausreichende Finanzierung der Weiterbildungsambulanzen wird nicht genügend Weiterbildungsstellen für die obligatorische ambulante Weiterbildung sicherstellen können. Zur Fachkräftesicherung werden zusätzlich Praxen und Medizinische Versorgungszentren benötigt, die psychotherapeutische Weiterbildungsassistent*innen beschäftigen. Außer für die Weiterbildung von Hausärzt*innen und grundversorgende Fachärzt*innen gibt es allerdings noch keine Regelung für eine ausreichende Finanzierung. Für den ebenfalls obligatorischen Weiterbildungsabschnitt im stationären Bereich fehlen für eine Übergangszeit bis Anfang der 2030er Jahre Weiterbildungsstellen. Bis dahin werden viele Planstellen, die dringend für die stationäre Weiterbildung zur Fachpsychotherapeut*in gebraucht werden, noch von Psycholog*innen und Pädagog*innen besetzt sein, die im Rahmen des Bestandsschutzes die postgraduale Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut*in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in absolvieren.
Die Landespsychotherapeutenkammern haben bereits erste Weiterbildungsstätten zugelassen, die Ausschreibung von Weiterbildungsstellen steht jedoch in den meisten Fällen noch unter Finanzierungsvorbehalt.
Der 47. Deutsche Psychotherapeutentag hat deshalb vom Gesetzgeber weitergehende gesetzliche Regelungen gefordert, mit denen auch die Finanzierungslücken der Weiterbildung in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren geschlossen und Übergangsregelungen für die stationäre Weiterbildung geschaffen werden. Ohne diese Lösungen droht auch nach Inkrafttreten des BEEP ein Fachkräftemangel bei Psychotherapeut*innen, der die Sicherstellung der Patientenversorgung in absehbarer Zeit gefährdet.
Veröffentlicht am 16. Dezember 2025