Patientenrechte
Patientenrechte dienen dem Schutz von Patient*innen. Diese Rechte garantieren, dass Patient*innen selbstbestimmte und informierte Entscheidungen treffen und sich gegen ein mögliches Fehlverhalten von Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen wehren können. Hier erfahren Sie, welche Rechte Ihnen als Patient*in zustehen und welche Pflichten Ihre Psychotherapeut*in bei der Berufsausübung einzuhalten hat.
Ihre Rechte als Patient*in
Patient*innen haben Rechte. Psychotherapeut*innen müssen dies beachten und Patient*innen über ihre Rechte informieren. Psychotherapeut*innen müssen sich bei der Arbeit mit Patient*innen oder Sorgeberechtigten an bestimmte gesetzliche und berufsrechtliche Regeln halten. Diese Regeln stehen zum Beispiel im Patientenrechtegesetz und in den Vorschriften der Psychotherapeutenkammern der einzelnen Bundesländer. Zu den Rechten und Pflichten gehören u.a.:
Freie Entscheidung zur Behandlung
Patient*innen haben grundsätzlich das Recht, Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen und das Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Sie können entscheiden, ob sie sich behandeln lassen wollen oder nicht. Patient*innen können eine medizinische Entscheidung also grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn sie ärztlich oder psychotherapeutisch geboten scheint.
Aufklärung und Einwilligung
Jede Behandlung bedarf der Einwilligung. Eine Patient*in muss von ihrer Psychotherapeut*in grundsätzlich mündlich über die Behandlung aufgeklärt werden. Die Psychotherapeut*in muss die „wesentlichen Umstände“ in verständlicher Weise erläutern, und zwar zu Beginn der Behandlung und – soweit erforderlich – auch in deren Verlauf. Die Patient*in ist insbesondere zu informieren über:
- die Diagnose,
- die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung (Prognose),
- die Therapie (zum Beispiel über allgemeine Aspekte des vorgeschlagenen Therapieverfahrens) und
- die während und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen, zum Beispiel das Führen von Symptom-Tagebüchern.
Honorierung
Honorarfragen sind zu Beginn der Psychotherapie zu klären. Bei gesetzlich Versicherten übernehmen die Krankenkassen die Kosten der Behandlung. Bei Patient*innen, die selbst die Kosten tragen, und bei Privatversicherten richtet sich das Honorar nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten. Abweichungen von den gesetzlich festgelegten Gebühren sind in einer Honorarvereinbarung schriftlich festzulegen und zu begründen.
Dokumentation der Behandlung
Psychotherapeut*innen sind verpflichtet, die Behandlung und Beratung zu dokumentieren. Die Dokumentation muss alle wichtigen Informationen enthalten, die für die aktuelle und zukünftige Behandlung nötig sind. Dazu gehören insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und deren Wirkungen, Eingriffe und deren Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen.
Einsichtsrecht der Patient*in
Patient*innen ist auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Dokumentationen zu gewähren. Dies gilt auch nach Beendigung einer Behandlung. Psychotherapeut*innen können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn dies die Patient*innen gesundheitlich erheblich gefährden würde und es keine andere Möglichkeit gibt, diese Gefahr abzuwenden. Wenn die Psychotherapeut*in die Einsicht in die Dokumentation verweigert, muss sie dies gegenüber der Patient*in begründen.
Anfragen von Patient*innen
Anfragen von Patient*innen, die sich in laufender Behandlung befinden, müssen zeitnah – in Notfällen unverzüglich – beantwortet werden. Nur wenn es besondere Gründe gibt, kann die Antwort ausnahmsweise später erfolgen. Bei Verhinderung der Psychotherapeut*in sind der Patient*in alternative Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen.
Praxisräume
Räumlichkeiten, in denen Psychotherapeut*innen ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.
Datenschutz
Die die Patient*in betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind von Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern sicher zu verwahren und vor Zugriffen Unbefugter zu schützen. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Patient*in oder auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben werden.
Sorgfaltspflichten
Psychotherapeut*innen dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage von Patient*innen ausnutzen noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilerfolg machen.
Schweigepflicht
Psychotherapeut*innen müssen vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Arbeit von Patient*innen oder anderen Personen anvertraut werden, geheim halten. Wenn sie sich mit Kolleg*innen beraten oder an Supervisionen, Forschungsprojekten oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, dürfen sie solche Informationen nur weitergeben, wenn die betroffenen Personen nicht mehr erkennbar sind – also in anonymisierter Form.
Abstinenz
Psychotherapeut*innen dürfen die Vertrauensbeziehung von Patient*innen nicht missbrauchen, um eigene Interessen und Bedürfnisse zu befriedigen. Sie arbeiten ausschließlich auf Basis des vereinbarten Honorars. Sie dürfen darüber hinaus keine zusätzlichen Leistungen oder Gefälligkeiten verlangen oder annehmen. Psychotherapeut*innen dürfen weder direkt noch auf Umwegen von Geschenken, Geldzuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen ihrer Patient*innen profitieren – es sei denn, der Wert ist gering.
Dieses Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder Abhängigkeitsbeziehung der Patient*in zur Psychotherapeut*in gegeben ist. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen tragen allein die behandelnden Psychotherapeut*innen.
Sexueller Kontakt verboten
Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeut*innen zu ihren Patient*innen ist unzulässig. Dies verbieten nicht nur die berufsrechtlichen Regeln der Psychotherapeut*innen. Auch das Strafrecht ist unmissverständlich: Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 174c Strafgesetzbuch). Auch der Versuch ist strafbar.
Sexuelle Übergriffe in einer psychotherapeutischen Behandlung sind verboten und strafrechtlich zu ahnden. Wenn Sie Opfer eines sexuellen Übergriffs durch Ihre Therapeut*in wurden, zögern Sie nicht, dies zu melden, in der Regel der Psychotherapeutenkammer Ihres Bundeslandes. Sie haben die Möglichkeit, Strafanzeige gegen die Psychotherapeut*in zu erstatten. Nach § 174c Strafgesetzbuch ist sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses strafbar.
Viele Patient*innen zögern lange, sexuelle Handlungen oder Übergriffe zu melden oder anzuzeigen, weil sie sich schämen oder weil Ihre Therapeut*in droht, eine Beschwerde gefährde ihre berufliche Existenz. Wenn Sie sich unsicher fühlen, können Sie sich beraten lassen. Alle Kammern sehen es als ihre Aufgabe, Patient*innen darüber zu informieren, an welche Regeln sich Psychotherapeut*innen zu halten haben. Einige Psychotherapeutenkammern verfügen zusätzlich über eine sogenannte Ombudsstelle, an die sich Patient*innen direkt wenden können, oder haben eine Hotline. Viele Kammern vermitteln auf Nachfrage Beratungstermine. In allen Kammern übernehmen Fachleute die Beratung.
Wo Sie bei Fragen oder Beschwerden Unterstützung finden
Haben Sie Bedenken ob Ihren Rechten als Patient*in in der Psychotherapie entsprochen wurden? Möchten Sie sich über ein etwaiges Fehlverhalten Ihrer Psychotherapeut*in beschweren? Sie können sich bei der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer zu Fragen der Psychotherapie beraten lassen oder über ein etwaiges Fehlverhalten Ihrer Psychotherapeut*in beschweren. Weitere Informationen finden Sie hier.