Reform der Psychotherapeutenausbildung dringend

Deutscher Psychotherapeutentag in Hannover

Die Regelungen des Psychotherapeutengesetzes beschränken sich auf Eckpunkte einer postgraduierten, verfahrensorientierten Psychotherapeutenausbildung. Die konkreten Details werden in einer Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) festgeschrieben.

Ausbildungsziel ist der Beruf "Psychotherapeut", dessen Kompetenzprofil in der Approbationsordnung definiert ist. Die von Angehörigen dieses Berufes ausgeübte Heilkunde umfasst neben der Diagnostik und Behandlung auch Prävention und Rehabilitation.

Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung sind ein abgeschlossener Bachelor- und Masterstudiengang oder gleichwertige Studiengänge, deren inhaltliche Anforderungen ebenfalls in der Approbationsordnung festgelegt werden. Von den definierten Eingangsqualifikationen können Leistungen im Umfang von etwa einem Studiensemester nach dem Studienabschluss an einer Hochschule oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte nachgeholt werden.

Bei Vorliegen der Eingangsqualifikationen und Nachweis von Praktika (die studienbegleitend abgeleistet werden können) kann die Zulassung zum schriftlichen Teil der Staatsprüfung über die heutigen Grundkenntnisse erfolgen. Diese Kenntnisse können bereits während des Studiums, aber auch zum Teil während der postgradualen Ausbildung erworben werden.

Nach bestandener Prüfung wird staatlicherseits eine eingeschränkte Behandlungserlaubnis erteilt, wenn ein Vertrag über ein laufendes Ausbildungsverhältnis mit einer anerkannten Ausbildungsstätte vorliegt. Die eingeschränkte Behandlungserlaubnis ist Voraussetzung für das Absolvieren der Praktischen Ausbildung und berechtigt zur psychotherapeutischen Behandlung von Patienten unter Aufsicht oder Supervision im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und zum Führen der Bezeichnung "Psychotherapeut in Ausbildung".

Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil und hat mit 4.200 Stunden denselben Umfang wie die heutige PP- oder KJP-Ausbildung. Beide Teile beinhalten einen einheitlichen Teil für die Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und einen besonderen Teil zum Behandlungsschwerpunkt Erwachsene oder Kinder und Jugendliche.

Die Praktische Ausbildung besteht aus zwei Teilen und orientiert sich an einem Lernzielkatalog (in einer Anlage zur PsychThApprO). Die Praktische Ausbildung I dauert mindestens ein Jahr mit 1.200 tatsächlich geleisteten Stunden in stationären oder teilstationären Einrichtungen, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen psychotherapeutisch behandelt werden. Mindestens sechs Monate mit 600 Stunden müssen auf eine psychiatrische Einrichtung entfallen.

Die Praktische Ausbildung II ist die Ausbildung in dem zu erlernenden Vertiefungsverfahren und umfasst mindestens 700 Stunden Krankenbehandlung in einer Einrichtung, in der psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden. Mindestens die Hälfte der Behandlungsstunden ist in der ambulanten Versorgung zu erbringen.

Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden und erstreckt sich im Umfang von 100 Stunden auf erweiterte Grundkenntnisse für die psychotherapeutische Tätigkeit und im Umfang von 500 Stunden auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten, psychotherapeutischen Verfahren.

Am Ende der Ausbildung erfolgt eine mündliche Prüfung über die weitergehenden Grundkenntnisse und das Vertiefungsverfahren. Anschließend kann eine Approbation als Psychotherapeut erteilt werden, die berufsrechtlich zur Ausübung von Psychotherapie mit allen Altersgruppen befugt.

Bei vertiefter Ausbildung in einem Richtlinienverfahren sind die Voraussetzungen für die Abrechnung von Behandlungen in dem Verfahren und dem gewählten Altersbereich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt und auf Antrag kann die Eintragung in das Arztregister erfolgen. Durch Weiterbildung kann die Fachkunde für die jeweils andere Altersgruppe erworben werden.

Übergangsregelungen sehen vor, dass Psychologische Psychotherapeuten automatisch die Bezeichnung "Psychotherapeut mit Schwerpunkt Erwachsene" und bei Vorlage der Fachkunde für Kinder und Jugendliche auch die Schwerpunktbezeichnung "Kinder und Jugendliche" führen können. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können nach einem Anpassungslehrgang die Bezeichnung "Psychotherapeut mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche" führen. Darauf aufbauend können sie als neue Option über eine Weiterbildung die Schwerpunktbezeichnung "Erwachsene" erwerben. Ausbildungsteilnehmer und Studierende können die Ausbildung nach den heute gültigen Vorschriften im Laufe von zehn Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen abschließen.

Eine Erprobungsklausel ermöglicht in Modellstudiengängen alternative Ausbildungskonzepte zum Psychotherapeuten.

Veröffentlicht am 23. November 2010