Gesundheitspolitik
BPtK begrüßt Entschließung zum GKV-BStabG und fordert Nachbesserungen
Mit dem GKV-BStabG werden psychotherapeutische Leistungen ab 2027 wieder im Rahmen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) honoriert. Aufgrund der damit einhergehenden Deckelung drohen weniger Behandlungskapazitäten und längere Wartezeiten auf einen Therapieplatz.
Eine parallel zum BStabG beschlossene Entschließung soll die Folgen der Budgetierung zumindest für besonders vulnerable Patientengruppen abmildern. Vorgesehen ist, die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen, die Versorgung schwer psychisch erkrankter Menschen sowie besonders dringliche Behandlungsfälle extrabudgetär zu vergüten. Zudem sollen bereits begonnene Behandlungen auch über das Jahr 2027 hinaus fortgeführt werden können. Für die psychotherapeutische Versorgung Erwachsener insgesamt – einschließlich der Gruppenpsychotherapie – drohen jedoch weiterhin erhebliche Einschnitte.
Die BPtK bewertet die Entschließung, mit der die großen Einschnitte etwas abgemildert werden, grundsätzlich positiv. Sie hat den Regierungsfraktionen und dem Bundesgesundheitsministerium konkrete Vorschläge für die gesetzliche Umsetzung sowie für notwendige Ergänzungen und Nachbesserungen unterbreitet. Zuletzt hatte Vizepräsidentin Cornelia Metge in der Anhörung zur Notfallreform vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages am 9. September die grundsätzliche Unterstützung der BPtK für die Entschließung bekräftigt und die Vorschläge der BPtK zur gesetzlichen Umsetzung erläutert.
In den Änderungsantrag zur Umsetzung der Entschließung zur Psychotherapie zur Stellungnahme vom 5. Oktober wurde ein zentraler Änderungsvorschlag der BPtK übernommen:
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie extrabudgetär vergüten: Die im Änderungsantrag vorgesehene Regelung umfasst – wie von der BPtK vorgeschlagen – alle Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und wird nicht auf einzelne Berufsgruppen beschränkt. In der konkreten Formulierung der Entschließung wurde noch ausschließlich auf die Berufsgruppen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und der Fachpsychotherapeut*innen für Kinder und Jugendliche abgestellt, obwohl insbesondere Psychologische Psychotherapeut*innen mit Fachkunde für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ebenfalls an deren Versorgung beteiligt sind. Nunmehr sollen sämtliche Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie extrabudgetär vergütet werden, auch nicht-genehmigungspflichtige Leistungen, die bislang noch im Rahmen der MGV vergütet wurden. Dies stärkt eine frühzeitige und flexible Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die entscheidend ist, um langfristige Folgen für Gesundheit, Bildung und gesellschaftliche Teilhabe zu verhindern.
Zu anderen Regelungsvorschlägen hat die BPtK in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober erneut wesentliche Korrekturen und Ergänzungen angemahnt:
- Versorgung schwer psychisch erkrankter Menschen verbessern: Der Änderungsantrag sieht vor, dass psychotherapeutische Leistungen bei schwer psychisch erkrankten Patient*innen, die die Kriterien für eine Versorgung nach den KSVPsych-Richtlinien erfüllen, extrabudgetär vergütet werden. Die vorgesehenen Verbesserungen bei der Versorgung schwer psychisch Erkrankter sollten nach Auffassung der BPtK aber auch Ermächtigungen nach § 31 Absatz 1 Satz 3 Ärzte-ZV einbeziehen. Dies ist insbesondere in strukturschwachen Regionen wichtig. Darüber hinaus sollten auch die Leistungen nach der KSVPsych-Richtlinie, die nicht unmittelbar gegenüber den Patient*innen erbracht werden, extrabudgetär vergütet werden, damit der Aufbau von Netzverbünden gefördert und die Koordination und die multiprofessionelle Abstimmung der Behandlung gestärkt wird.
- Dringliche Behandlungsfälle nicht auf Akutbehandlung reduzieren: Mit Blick auf die geplante extrabudgetäre Vergütung dringlicher Behandlungsfälle ist die vorgesehene Begrenzung auf die Psychotherapeutische Akutbehandlung nicht sachgerecht. Alle erforderlichen Interventionen und Behandlungsformen sollten bei den dringenden Behandlungsfällen berücksichtigt und extrabudgetär vergütet werden. Das gilt für die zeitnah erforderliche Richtlinienpsychotherapie im Einzel- und Gruppensetting ebenso wie für psychotherapeutische Kurzkontakte zur Stabilisierung von dringend behandlungsbedürftigen Patient*innen. Die vorgesehene Koppelung der extrabudgetären Vergütung an eine Vermittlung der Akutbehandlung über die Terminservicestelle (TSS) lehnt die BPtK als versorgungsbehindernde und bürokratische Regelung strikt ab. Patient*innen müssten gezwungenermaßen mehrere Psychotherapeut*innen konsultieren, um die dringend erforderliche Behandlung zu erhalten – zunächst zur Indikationsstellung und Feststellung der Dringlichkeit in der Sprechstunde und ein weiteres Mal nach Vermittlung eines Therapieplatzes der Psychotherapeutischen Akutbehandlung über die TSS bei der die Behandlung übernehmende Psychotherapeut*in. Das erschwert und verzögert systematisch den Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung ausgerechnet bei den dringend behandlungsbedürftigen Patient*innen, die zeitnah die indizierte Versorgung erhalten müssen, um weiteren Schaden und Verschlechterungen der Erkrankung abzuwenden. Darüber hinaus setzt sich die BPtK für eine gesetzliche Klarstellung zur angemessenen Berücksichtigung der Besonderheiten der psychotherapeutischen Leistungserbringung bei der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im EBM ein. Die Streichung der Angemessenheitsprüfung im GKV-BstabG hatte erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich des fortbestehenden rechtlichen Schutzes der psychotherapeutischen Vergütung ausgelöst, die durch eine geeignete Kodifizierung der fortgeltenden BSG-Rechtsprechung im Gesetz beseitigt werden sollte. Eine weitere wichtige Forderung der BPtK ist die extrabudgetäre Vergütung gruppenpsychotherapeutischer Leistungen, damit der erfolgreiche Ausbau dieses evidenzbasierten und kosteneffizienten Versorgungsangebotes fortgesetzt werden kann. Die konkreten Gesetzesvorschläge zur Umsetzung der Entschließung werden nun am 7. Oktober als Änderungsantrag zum Notfallreformgesetz im Rahmen einer Anhörung im Gesundheitsausschuss beraten. Die vorgesehenen Gesetzesänderungen sollen am 14. Oktober mit der Notfallreform beschlossen werden, sodass die meisten Korrekturen des GKV-BStabG bereits zum 1. Januar 2027 wirksam werden.
Veröffentlicht am 07. Oktober 2026