Datenschutz
Psychotherapeutische Vertraulichkeit muss absolut geschützt bleiben
Die geplante Reform des Nachrichtendienstrechts erweitert die Befugnisse von Bundesverfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst insbesondere im digitalen Raum. Aus Sicht der BPtK darf dies nicht dazu führen, dass die besondere Vertraulichkeit psychotherapeutischer Behandlungen geschwächt wird.
Die BPtK fordert deshalb, Psychotherapeut*innen und andere approbierte Heilberufe ebenso wie etwa Geistliche, Abgeordnete und Rechtsanwält*innen in den absoluten Schutzbereich zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger*innen aufzunehmen. Der Gesetzentwurf sieht für sie bislang lediglich einen relativen Schutz vor: Ob Informationen erhoben werden dürfen, hängt damit von einer Abwägung im Einzelfall ab. Aus Sicht der BPtK wird dies der besonderen Schutzbedürftigkeit der psychotherapeutischen Vertraulichkeitsbeziehung nicht gerecht.
Psychotherapie braucht Vertrauen
Psychotherapie ist darauf angewiesen, dass Patient*innen offen über höchstpersönliche Gedanken, Gefühle und Erfahrungen sprechen können – ohne Angst, dass diese Informationen staatlichen Stellen zugänglich werden. Schon die Befürchtung einer möglichen Überwachung kann ausreichen, dass Patient*innen die notwendige Hilfe nicht in Anspruch nehmen oder für die Behandlung wichtige Informationen zurückhalten.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2016 festgestellt, dass vertrauliche psychotherapeutische Gespräche zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Für die BPtK folgt daraus: Was im unmittelbaren therapeutischen Gespräch geschützt ist, muss auch dann geschützt bleiben, wenn es anschließend dokumentiert wird. Psychotherapeutische Dokumentationen können besonders umfangreiche und sensible Informationen über Patient*innen enthalten. Der Schutz der Vertraulichkeitsbeziehung darf deshalb nicht an der Tür des Therapieraums enden.
Dies gilt gerade angesichts erweiterter digitaler Zugriffsmöglichkeiten. Informationen aus psychotherapeutischen Behandlungen müssen unabhängig davon geschützt sein, ob sie in Praxis-IT-Systemen, auf anderen Datenträgern oder über digitale Dienste verarbeitet werden.
Für Situationen, in denen wegen geplanter schwerer Straftaten ein Eingreifen erforderlich ist, bestehen bereits gesetzliche Regelungen, insbesondere nach §§ 138 und 139 StGB. Ein genereller Zugriff auf Informationen aus psychotherapeutischen Behandlungen lässt sich damit aus Sicht der BPtK nicht begründen.
Die BPtK fordert,
- Psychotherapeut*innen absolut schützen: Psychotherapeut*innen und andere approbierte Heilberufe müssen beim Schutz ihrer Vertraulichkeitsbeziehungen anderen absolut geschützten Berufsgeheimnisträger*innen gleichgestellt werden.
- Digitale Gesundheitsdaten schützen: Der Schutz muss auch für Daten gelten, die über digitale Dienste laufen. Diensteanbieter*innen dürfen nicht zur Auskunft über Nutzungsinhalte verpflichtet werden, die sie im Auftrag oder auf Verordnung von Psychotherapeut*innen verarbeiten.
- Einheitliche Schutzstandards schaffen: Auch die entsprechenden Bestimmungen im Bundeskriminalamtsgesetz (§§ 41, 45, 62 BKAG), im Zollfahndungsdienstgesetz (§§ 9, 82 ZFdG) und im Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (§ 29 MADG) müssen angepasst werden, damit psychotherapeutische Vertraulichkeitsbeziehungen behördenübergreifend nach denselben hohen Standards geschützt sind.
Die zentrale Forderung der BPtK ist klar: Der absolute Schutz des psychotherapeutischen Gesprächs muss auch die daraus entstehenden Informationen und Dokumentationen umfassen.
Veröffentlicht am 07. Oktober 2026