Gesundheitspolitik
GKV-Spargesetz beschlossen
Gravierende Einschnitte für die psychotherapeutische Versorgung
Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) beschlossen. Noch am selben Tag passierte das Gesetz auch den Bundesrat. Mit dem Gesetz versucht die Bundesregierung, kurzfristig die massiven Finanzlöcher der gesetzlichen Krankenversicherung zu stopfen und die Beitragssätze für die kommenden Jahre zu stabilisieren. Dem Beschluss vorausgegangen waren monatelange Proteste und intensive Debatten um eine fehlende Folgenabschätzung und die drohende Schwächung der Versorgungsstrukturen. Auch die BPtK hatte sich von Anfang an klar gegen die kurzsichtigen Sparmaßnahmen positioniert und auf die drohenden gravierenden Einschnitte in der psychotherapeutischen Versorgung aufmerksam gemacht, die langfristig zu erheblichen Mehrkosten führen werden. Denn die gesetzlichen Regelungen, die nun beschlossen wurden, führen zu einer erheblichen Schwächung der ambulanten Versorgung insgesamt und entziehen den geplanten Strukturreformen zentrale Grundlagen. Und für Millionen gesetzlich Versicherte mit einer psychischen Erkrankung bedeuten die Maßnahmen vor allem eines: trotz steigenden Behandlungsbedarfs weniger Therapieplätze und damit längere Wartezeiten.
Vom Referentenentwurf zum Beschluss des GKV-BStabG
Grundlage des Gesetzes ist der Bericht der FinanzKommission Gesundheit (FKG) vom 30. März 2026 mit 66 Empfehlungen zur Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat aus diesem Empfehlungskatalog vor allem Einsparungen bei den Leistungserbringer*innen übernommen. Strukturell wirksamere und sozial gerechtere Vorschläge, etwa eine vollständige Steuerfinanzierung der Beiträge der Bürgergeldempfänger*innen, fanden dagegen keinen Eingang in den Gesetzentwurf. Im Gegenteil wurden der Gesetzlichen Krankenversicherung sogar noch weitere Finanzmittel entzogen. Ebenso blieben die Einsparungen im Arzneimittelbereich deutlich hinter den ursprünglichen Empfehlungen zurück.
Trotz der enormen Komplexität der verschiedenen Regelungen und des drohenden unwiderruflichen Abbaus von Versorgungsstrukturen wurde das mit heißer Nadel gestrickte Gesetz innerhalb weniger Wochen durch den Bundestag gepeitscht. Im gesamten Gesetzgebungsverfahren hat die BPtK intensiv auf die Gefahren der Kürzungsmaßnahmen für die Versorgung psychisch erkrankter Versicherter hingewiesen: In schriftlichen Stellungnahmen, mehreren Anhörungen im Gesundheitsausschuss des Bundestages, im Petitionsausschuss und auch im Familienausschuss hat die BPtK wiederholt vor den drohenden Einschnitten in der psychotherapeutischen Versorgung gewarnt. Zentraler Kritikpunkt war und ist die geplante Rückführung psychotherapeutischer Leistungen in die MGV. Denn diese Rebudgetierung bedeutet unausweichlich eine massive Deckelung der Versorgung, die Versorgungsangebote verknappen und Wartezeiten verlängern wird. Auch der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme einhellig für den Erhalt der extrabudgetären Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ausgesprochen, um angesichts des steigenden Versorgungsbedarfs und der hohen volkswirtschaftlichen Kosten unbehandelter psychischer Erkrankungen einen Abbau von Versorgungskapazität zu verhindern. Dennoch wurden diese zentralen Kritikpunkte nicht mehr im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen. Im Gegenteil verschärfte sich die Lage für die psychotherapeutische Versorgung durch die ersatzlose Streichung der gesetzlichen Regelung zur Angemessenheitsprüfung, die im Rahmen eines kurzfristig eingebrachten Änderungsantrags ohne irgendeine fachliche Beratung auf den Weg gebracht worden war. Auch aus Sicht der Regierungsfraktionen dringend erforderliche Korrekturen fanden nur noch ihren Ausdruck in einem Entschließungsantrag zur psychotherapeutischen Versorgung, der parallel zum GKV-BStabG beschlossen wurde.
Zentrale Regelungsinhalte des GKV-BStabG und ihre Auswirkungen
Das GKV-BStabG enthält eine Reihe von Änderungen, die sich erheblich auf die psychotherapeutische Versorgung, aber auch die stationäre Versorgung von Patient*innen mit psychischen Erkrankungen auswirken werden. Dies betrifft verschiedene Aspekte der Vergütung ambulanter psychotherapeutischer Leistungen, aber auch die Finanzierung von Krankenhausbehandlungen.
- Rückführung in die MGV: Die psychotherapeutischen Kernleistungen, die bislang extrabudgetär vergütet wurden, werden künftig grundsätzlich innerhalb der MGV vergütet. Das bisherige Honorarvolumen – auf Basis des nicht quotierten Leistungsbedarfs aus dem Jahr 2025 plus vereinbarten Veränderungen für 2026 und 2027 – bildet das gedeckelte Budget, das künftig für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zur Verfügung steht. Ein wachsender Versorgungsbedarf kann damit nicht mehr finanziert werden, die Versorgung wird dadurch faktisch gedeckelt. Der Bewertungsausschuss hat künftig verbindliche Vorgaben für den Honorarverteilungsmaßstab zu treffen, die gewährleisten, dass das Budget bei der Fachgruppe verbleibt. Dies schützt zwar gegen einen Mittelabfluss zugunsten anderer Facharztgruppen. Für die einzelnen Praxen ist dennoch zu erwarten, dass ihre Behandlungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von ihrem Versorgungsauftrag und gegebenenfalls ihrem bisherigen Praxisumfang erheblich eingeschränkt werden. Die zusätzliche Vereinbarung einer extrabudgetären Vergütung für bestimmte Leistungen ist künftig durch eine neue gesetzliche Vorgabe von strengen Kriterien stark erschwert.
- Erhebliche
Honorarkürzungen: Per
Gesetz werden die erst vor wenigen Jahren eingeführten KZT-Zuschläge, die der
Stärkung frühzeitiger psychotherapeutischer Behandlungen dienen, wieder
gestrichen und sogar per Gesetz verboten. Das bislang seitens der Politik
vorgetragene Anliegen, eine schnelle psychotherapeutische Behandlung
sicherzustellen, ehe die Erkrankungen sich weiter verschlimmern oder
chronifizieren, wird dadurch konterkariert. Auch die TSVG-Vergütungsregelungen
für vermittelte Termine werden per Gesetz gestrichen und sogar verboten. Insgesamt
werden der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung damit erhebliche
Finanzmittel entzogen. Die Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Praxisführung werden
dadurch deutlich einschränkt und nicht zuletzt, die Umsetzung der ambulanten
Weiterbildung gerät dadurch noch stärker in Gefahr.
- Streichung
der Angemessenheitsprüfung: Besonders
kritisch ist die ersatzlose Streichung der gesetzlichen Regelung zur
Angemessenheitsprüfung. Damit entfällt der bisherige, unmittelbar geltende gesetzliche
Schutzmechanismus für eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit im Sinne einer
Mindestvergütung. Auch die jährliche Prüfung der Honorarsituation der
Psychotherapeut*innen durch den Bewertungsausschuss soll damit entfallen. Zugleich
gilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unvermindert fort,
ebenso der besondere Schutz für antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen.
Die jährliche Prüfung der angemessenen Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen je Zeiteinheit wird jedoch möglicherweise ausgesetzt. Wie sich dies
auf die künftigen Verhandlungen im Bewertungsausschuss zur Bewertung
psychotherapeutischer Leistungen im EBM auswirken wird, ist schwer
vorherzusehen. Dass damit das Risiko von Nachvergütungen abgemildert werden
kann, wie in der Begründung postuliert, erscheint äußert fraglich. Vielmehr
zeichnet sich ab, dass zur Durchsetzung der Honoraransprüche erneut der Gang
vor die Sozialgerichte erforderlich werden wird. Perspektivisch braucht es
daher zeitnah eine neue gesetzliche Regelung, die eine Stabilität der
psychotherapeutischen Honorare gewährleistet und die Berücksichtigung der
Besonderheiten der psychotherapeutischen Leistungserbringung bei der Bewertung ausreichend
sicherstellt.
-
Einen
kleinen Lichtblick des GKV-BStabG stellt dagegen die Vereinfachung des
Konsiliarverfahrens dar: Künftig soll der Konsiliarbericht bei
Behandlungsfällen entfallen, die per Überweisung durch Vertragsärzt*innen oder
im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische
Krankenhausbehandlung in die ambulante psychotherapeutische Versorgung kommen.
- Auswirkungen
auf den stationären Bereich:
Auch psychiatrische und psychosomatische Kliniken sind von den Einsparmaßnahmen
und Deckelungen massiv betroffen. Verschärfend kommt hinzu, dass
Tarifsteigerungen künftig nicht mehr vollständig finanziert werden sollen, was
psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen mit ihrem hohen
Personalkostenanteil besonders trifft.
Nachbesserung durch Entschließungsantrag in letzter Minute
Die massiven Einschnitte in die ambulante psychotherapeutische Versorgung sind klinisch und volkswirtschaftlich widersinnig und führen langfristig nicht zu Einsparungen, sondern zu erheblichen Mehrausgaben. Um die gravierendsten negativen Konsequenzen für die ambulante psychotherapeutische Versorgung einzudämmen, brachten die Regierungsfraktionen kurz vor Beschlussfassung noch einen Entschließungsantrag ein, der parallel zum Gesetz verabschiedet wurde. Die Bundesregierung soll kurzfristig entsprechende Entwürfe für Gesetzesänderungen vorlegen, damit diese noch im September beschlossen und rechtzeitig wirksam werden können.
Konkret fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, Regelungen für die Psychotherapie vorzulegen, die die Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen auch über 2027 hinaus bis zum Abschluss der Behandlung sicherstellen und eine extrabudgetäre Vergütung für folgende Ausnahmefälle vorsehen:
- Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
- die Behandlung schwer psychisch erkrankter Versicherter entsprechend der KSVPsych-Richtlinie sowie
- als dringlich eingestufte Fälle.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll beauftragt werden, bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Regelung zur Feststellung der Dringlichkeit einer Behandlung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde zu erarbeiten und in der Psychotherapie-Richtlinie zu verankern.
Aus Sicht der BPtK gehen
diese Änderungen in die richtige Richtung. Sie können helfen, einige der
gravierendsten negativen Folgen des Spargesetzes für die psychotherapeutische
Versorgung abzumildern. Dies gilt nicht zuletzt für den Bereich der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie. Für diesen Bereich ist seit Längerem auch eine
Reform der Bedarfsplanung angekündigt, um zielgenau die psychotherapeutische
Versorgung im Sinne einer zeit- und wohnortnahen Versorgung zu verbessern. Dies
kann aber nur gelingen, wenn es keine Deckelung der Leistungen gibt und dem
gestiegenen Versorgungsbedarf auch mit entsprechenden zusätzlichen Versorgungsangeboten
wirksam begegnet werden kann.
Auch die extrabudgetäre Vergütung von Behandlungen bei schwer psychisch erkrankten Patient*innen und dringlichen Behandlungsfällen kann helfen, zusätzliche Versorgungsengpässe zu vermeiden. Allerdings sollten hier auch Behandlungen von Psychotherapeut*innen berücksichtigt werden, die vulnerable Patientengruppen im Rahmen der neuen Ermächtigungsregelung und in Kooperation mit entsprechenden Versorgungseinrichtungen behandeln. Ferner darf es bei den schwer psychisch erkrankten Patient*innen zumindest derzeit zu keiner Begrenzung auf die Versorgung nach der KSVPsych-Richtlinie kommen, da in vielen Regionen aktuell keine Netzverbünde existieren und aufgrund struktureller Defizite auch in nächster Zeit nicht aufgebaut werden können.
Damit weiterer Schaden von der psychotherapeutischen Versorgung abgewendet werden kann, muss die Bundesregierung jetzt liefern und die angekündigten Regelungen zeitnah beschließen.
Veröffentlicht am 04. August 2026