Gesundheitspolitik
Honorarentscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses vorerst ausgesetzt
Noch vor der Debatte um die Folgen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) für die psychotherapeutische Versorgung hatte eine andere Entscheidung für massive Proteste gesorgt:
Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) vom 11. März 2026, die Honorare der Psychotherapeut*innen deutlich abzusenken. Per Eilbeschluss vom 9. Juli 2026 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg die Kürzung nun vorerst ausgesetzt.
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der jährlichen Angemessenheitsprüfung hatte der EBA entschieden, die Honorare für die zentralen psychotherapeutischen Leistungen – Einzel- und Gruppentherapie, Psychotherapeutische Sprechstunde sowie Akutbehandlung – um rund 4,5 Prozent abzusenken. Zugleich wurde die Bewertung der sogenannten Strukturzuschläge um etwa 14,5 Prozent erhöht.
Sinn und Zweck der Angemessenheitsprüfung ist es, ein Mindesthonorar für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit zu sichern. Sie markiert die absolute Untergrenze, die nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht unterschritten werden darf. Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) hatte dennoch diese Untergrenze in den vorausgegangenen Verhandlungen im Bewertungsausschuss zum Maximalhonorar umdefiniert und eine Absenkung der Honorare um 10 Prozent gefordert. Wesentliche methodische Unzulänglichkeiten des Berechnungsmodells blieben dabei unberücksichtigt.
Zwischenerfolg: Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg zum Eilantrag
Ein wichtiger Zwischenerfolg konnte nun auf juristischem Weg erzielt werden: Die per Eilantrag eingereichte Klage der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gegen den sofortigen Vollzug des EBA-Beschlusses zeigte Wirkung. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die sofortige Vollziehung ausgesetzt. Das Gericht hat zugleich erhebliche rechtliche Bedenken an der Methodik des Berechnungsmodells deutlich gemacht. Kritisiert wurde insbesondere, dass trotz der Steigerungen des Orientierungswertes in den Jahren 2025 und 2026 der erzielbare Ertrag einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis für 2026 mit der Ertragssituation der fachärztlichen Vergleichsgruppe auf Basis von Abrechnungsdaten aus dem Jahr 2024 verglichen wurde.
Wirtschaftliche Unsicherheit bleibt
Die Honorarkürzung bei den psychotherapeutischen Leistungen konnte damit vorerst gestoppt werden. Bis die Klage rechtskräftig entschieden ist, darf die Honorarkürzung nicht vorgenommen werden. Wann das LSG über die Klage in der Hauptsache entscheiden wird, ist derzeit noch offen. Für die psychotherapeutischen Praxen bedeutet dies zwar vorerst eine Entlastung. Je nach Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache kann allerdings eine spätere Korrektur für eventuelle Überzahlungen derzeit nicht ausgeschlossen werden. Die wirtschaftliche Unsicherheit der Praxen ist für dieses Jahr damit nicht abschließend ausgeräumt.
Veröffentlicht am 04. August 2026